Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

1488. 
Anweisung, 
betreffend die Rückvergütung des Malzaufschlages für ausgeführtes BHier. 
Bei der Ausfuhr von Bier in außerbayerisches Gebiet, mit welchem eine Aufschlag- 
gemeinschaft nicht besteht, wird auf Grund des Art. 14 des Gesetzes über den Malzauf- 
schlag vom 16. Mai 1868 und des Art. 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 1879, be- 
treffend den Malzaufschlag, eine Rückvergütung des Malgzaufschlages unter folgenden Be- 
dingungen und Maßgaben gewährt. 
8. 1. 
An Malzaufschlagrückvergütung wird für das in Gebinden oder Flaschen ausgeführte 
Bier geleistet: 
1. vom 1. November l. Is. ab: 
a) 1 J4 60 J vom Hektoliter braunen Bieres, 
b) 80 3 vom Hektoliter weißen Bieres, 
2. vom 1. Januar 1880 ab bis letzten Dezember 1881: 
a) 2 4 60 3 vom Hektoliter braunen Bieres, 
b) 1 20 J vom Hektoliter weißen Bieres. 
Die Rückvergütung nach den Sätzen unter Ziff. 2 Lit. a und b kann auch für die 
im Laufe des Monats Dezember zur Ausfuhrbehandlung gelangenden Biersendungen ge- 
währt werden, wenn in der Bierausfuhranmeldung (Muster A I1 und II) die ausdrückliche 
Bestätigung enthalten ist, daß zu dem auszuführenden Bier nur Malz zum Steuersatz von 
6 „/X vom Hektoliter verwendet wurde. 
Die Richtigkeit der vorgedachten Bestätigung ist auf Verlangen der Aufschlagverwaltung 
durch Vorlage der Bücher oder in sonst glaubwürdiger Weise nachzuweisen. 
(6S. 2 der Allerh. Verordnung vom 31. Oktober l. Is.) 
Für sog. Nachbier und für verdorbenes Bier kann eine Rückvergütung nicht in An- 
spruch genommen werden.
	        
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