1488.
Anweisung,
betreffend die Rückvergütung des Malzaufschlages für ausgeführtes BHier.
Bei der Ausfuhr von Bier in außerbayerisches Gebiet, mit welchem eine Aufschlag-
gemeinschaft nicht besteht, wird auf Grund des Art. 14 des Gesetzes über den Malzauf-
schlag vom 16. Mai 1868 und des Art. 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 1879, be-
treffend den Malzaufschlag, eine Rückvergütung des Malgzaufschlages unter folgenden Be-
dingungen und Maßgaben gewährt.
8. 1.
An Malzaufschlagrückvergütung wird für das in Gebinden oder Flaschen ausgeführte
Bier geleistet:
1. vom 1. November l. Is. ab:
a) 1 J4 60 J vom Hektoliter braunen Bieres,
b) 80 3 vom Hektoliter weißen Bieres,
2. vom 1. Januar 1880 ab bis letzten Dezember 1881:
a) 2 4 60 3 vom Hektoliter braunen Bieres,
b) 1 20 J vom Hektoliter weißen Bieres.
Die Rückvergütung nach den Sätzen unter Ziff. 2 Lit. a und b kann auch für die
im Laufe des Monats Dezember zur Ausfuhrbehandlung gelangenden Biersendungen ge-
währt werden, wenn in der Bierausfuhranmeldung (Muster A I1 und II) die ausdrückliche
Bestätigung enthalten ist, daß zu dem auszuführenden Bier nur Malz zum Steuersatz von
6 „/X vom Hektoliter verwendet wurde.
Die Richtigkeit der vorgedachten Bestätigung ist auf Verlangen der Aufschlagverwaltung
durch Vorlage der Bücher oder in sonst glaubwürdiger Weise nachzuweisen.
(6S. 2 der Allerh. Verordnung vom 31. Oktober l. Is.)
Für sog. Nachbier und für verdorbenes Bier kann eine Rückvergütung nicht in An-
spruch genommen werden.