Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

1604 
S. 1. 
Die Bezirke der in der Anlage, Spalte III bezeichneten Rentämter werden aus den 
Bezirken der in der Spalte IV der Anlage aufgeführten Amtsgerichte und beziehungsweise 
Gemeinden gebildet. 
Der Umfang der Amtsgerichtsbezirke ist in der Spalte III der Anlage zu Unserer 
Verordnung vom 2. April laufenden Jahres (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 355) 
bestimmt. 
S. 2. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1880 in Wirksamkeit. 
Gegeben München, den 7. November 1879. 
Ludwig. 
v. Niedel. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär, 
Ministerialrath Luber.
	        
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