MO. 131
den Gläubiger, welcher das Uebergebot gemacht hat, zu dem von ihm gemäß
Art. 2185 Ziff. 2 des pfälzischen Civilgesetzbuchs angebotenen Preise.
Art. 209.
Ist auf die Zustetunn welche der neue Eigenthümer zum Zwecke der Einleitung
des Hypothek gs hrens machen ließ, die Versteigerung nicht beantragt worden,
so können, wenn über die Vertheilung zwischen mehreren Gläubigern Streit besteht, der
neue Erwerber, jeder Hypothekgläubiger und der Schuldner die Einleitung des gericht-
lichen Vertheilungsverfahrens bei dem Amtsgerichte der belegenen Sache nachsuchen.
Dem Gesuche sind die in Art. 208 Ziff. 1 Abs. 2 bezeichneten Schriftstücke beizulegen.
Wird dem Gesuche stattgegeben, so richtet sich das weitere Verfahren nach den Vor-
schriften der Art. 97 flg. des Gesetzes vom 23. Februar 1879, die Zwangsvollstreckung
in das unbewegliche Vermögen wegen Geldforderungen betreffend.
Die in Art. 97 des in Abs. 3 bezeichneten Gesetzes vorgeschriebene Aufforderung muß
an sämmtliche im Hypothekenbuche rechtzeitig eingetragenen Gläubiger geschehen.
Bestimmungen über handelsrechtliche Verhältnisse.
1) Ermächtigung Minderjähriger zum Handelsbetriebe.
Art. 210.
Ein Minderjähriger, welcher emanzipirt und achtzehn Jahre alt ist, kann ohne Unter-
schied des Geschlechts Kaufmann sein und auf Grund des Art. 487 des pfälzischen Civil-
gesetzbuchs in Ansehung der in seinem Handelsbetriebe eingegangenen Verbindlichkeiten für
volljährig erachtet werden, wenn er von dem Vater, falls aber dieser gestorben, interdicirt
oder abwesend ist, von der Mutter, in Ermangelung beider Eltern durch einen von dem
Landgerichte bestätigten Beschluß des Familienraths, ausdrücklich ermächtigt ist, das Handels-
gewerbe zu betreiben.
Sind diese Erfordernisse vorhanden, so kann der Minderjährige auch seine Immobilien
in Bezug auf den Handelsbetrieb mit Schulden beschweren, zur Hypothek stellen und unter
Beobachtung der Formen der Art. 457 flg. des pfälzischen Civilgesetzbuchs veräußern.