Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M 86. 1527 
Bekanntmachung, Zurückstellung unabkömmlicher Beamten und Bediensteten betreffend. 
Rgl. Staatsministerium des Innern und Rriegsministerium. 
Seine Majestät der König haben inhaltlich Allerhöchster Entschließung d. d. 
Vorderriß den 29. Oktober curr. anzuordnen geruht, daß das Gesammtinstitut der Grenz- 
aufseher von der Einberufung im Mobilmachungsfalle (wie von der Heranziehung zu Ueb- 
ungen) zu befreien und dementsprechende Aenderung der einschlägigen Bestimmungen der 
Kontrol-Ordnung vorzunehmen sei. 
Hiernach ist in §. 20 der Kontrol-Ordnung Ziffer 26 Zeile 3 zu streichen: „und 
des Grenz-“. 
§. 20 Ziffer 4 loc. cit. hat dagegen zu lauten: 
„Inm Interesse des öffentlichen Dienstes sind bis auf besondere Bestimmung des Kriegs- 
ministeriums von der Einberufung im Mobilmachungsfalle (wie von der Heranziehung zu 
Uebungen) zu befreien: 
die Mannschaften der Gendarmerie; 
die in königlichen Strafanstalten als Gefangenen-Aufseher Angestellten; 
die Grenzaufseher."“ 
München, den 26. November 1879. 
v. Pfeuser. v. Maillinger. 
Der Chef der Central-Abtheilung: 
Sixt, Oberstlieutenant z. D. 
  
Bekanntmachung, Aenderungen an der Bezirkseintheilung der Forstämter Friedberg, Weilheim, 
Donauwörth, Neumarkt, Eichstädt, Laurenzi und Gunzenhausen betreffend. 
Königliches Staatsministerium der Finanzen. 
Seine Majestät der König haben Allerhöchst zu beschließen geruht, vom 1. 
Jänner 1880 anfangend: 
J. 
von dem Forstamte Friedberg das Revier Thierhaupten, vom Forstamte Weil-
	        
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