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Absatz 3 und 4 getroffenen Festsetzungen — im Allgemeinen auch in militärischen Straf-
sachen maßgebend.
Hinsichtlich der Gebühren der amtlichen Civilärzte und der amtlichen Civil-Thierärzte
bleiben gemäß §. 13 Absatz 1 der erwähnten Gebührenordnung Unsere Verordnungen
vom 20. Juli 1872 „das Cidvil-Veterinärwesen betreffend“ (Regierungsblatt Seite 1585)
und vom 18. Dezember 1875 „die Gebühren für die Dienstleistungen der Thierärzte
betreffend“ (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 852), ferner vom 20. Dezember 1875
„die Vergütung für ärztliche Amtsgeschäfte betreffend“ (Gesetz= und Verordnungsblatt
Seite 859), endlich vom 3. September 1879 „den ärztlichen Dienst bei den Gerichts-
und Verwaltungs-Behörden betreffend“ (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 1084) in Geltung.
. 2.
Zeugen, welche aus anderen Veranlassungen als militärischen Strafsachen, insbesondere
zur Konstatirung der Dienstuntauglichkeit eines bereits Eingereihten oder in Versorgungs-
Angelegenheiten 2c. vernommen werden, haben, falls die Vernehmung auf Veranlassung der
Militärbehörden und im Interesse des Militär-Aerars erfolgt, auf Verlangen eine Ent-
schädigung vom Militär-Aerar unter anologer Anwendung der Reichs-Gebührenordnung zu
empfangen. Zeugen dagegen, welche von den Betheiligten zur Begründung ihrer Gesuche
vorgeschlagen werden, sind wie Zeugen in Parteisachen von diesen selbst zu entschädigen.
Letztere Verpflichtung soll insbesondere dann als vorhanden angesehen werden, wenn die
zum Militärdienst Berufenen bald nach ihrer Einreihung oder ihrem Dienstantritte Ge-
brechen vorgeben, welche schon bei ihrer Einreihung vorhanden zewesen oder außer ihrer
militärischen Verwendung entstanden sein sollen. "6
g. 3.
Die Festsetzung der einem Zeugen oder Sachverständigen zu gewährenden Beträge
erfolgt durch das Gericht, den Richter oder die Militär-Behörde, vor welcher die Verhand-
lung stattfindet.
&. 17 Absatz 2 der Reichs-Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige findet
hiebei siungemäße Anwendung.
Gegen die Festsetzung Seitens eines Militär-Untersuchungsrichters findet Be-