Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

W 1531 
schwerde nach Maßgabe des Artikel 36 der Militär-Strafgerichtsordnung statt. Gegen die 
Festsetzungen der Militär-Gerichte ist lediglich Gegen vorstellung, nicht aber eine 
Beschwerde als Rechtsmittel zulässig. 
Bezüglich der Festsetzung der Entschädigung von Zeugen in den im §. 2 gegen- 
wärtiger Verordnung bezeichneten Fällen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach der 
Analogie des Artikel 195 des Gesetzes über das Gebührenwesen vom 18. August 1879 
(Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 955) mit der Maßgabe, daß die erhobenen Be- 
schwerden vom betreffenden General-Kommando in erster, vom Kriegsministerium in zweiter 
und letzter Instanz verbeschieden werden. 
Gegeben zu Hohenschwangau, den 26. November 1879. 
Ludwig. 
v. Maillinger. v. niedel. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der Chef der Central-Abtheilung: 
Sixt, Oberstlieutenant z. D. 
  
y"v 
Bekanntmachung, die Abstempelung von Werthpapieren betreffend. 
Königliches Staatsministerium der Finanzen. 
In §. 7 der Bekanntmachung vom 25. September lfd. Is., die Gebühren von 
Werthpapieren und Lombarddarlehen betreffend (Ges.= u. Verordnungsbl. S. 1258—1259), 
wurde die nähere Beschreibung des Stempelzeichens, mit dem die Werthpäpiere versehen 
werden, bei welchen die Voraussetzung der Gebührenfreiheit nach Art. 282 des Gesetzes 
über das Gebührenwesen vom 18. August l. 33. gegeben sind, einer besonderen Ent- 
schließung vorbehalten. 
Mit Bezugnahme hierauf wird hiemit bekannt gegeben, daß beeses Stempelzeichen sich 
von dem in C. 4 der obigen Bekanntmachung beschriebeneit sich nur dadurch unterscheidet, daß
	        
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