1535
eh-und Verordnungs-Blatt
für das
Königreich Bayern.
55 39.
München, den 22. Dezember 1 1879.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1879, Maßregeln gegen die Rinderpest betr. — Bekanntmachung
vom 20. Dezember 1879, Maßregeln gegen Viebseuchen betr. — Bekanntmachung vom 18. Dezember 1879,
die Auflösung der Staatsguts-Verwaltung Schleißheim betr. — Berichtigung.
Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Rinderpest betr.
Staatsministerium des Innern.
Im Anschlusse an die Bekanntmachung vom 22. Oktober l. Is., Maßregeln gegen
die Rinderpest betr. (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 76), wird die Durchfuhr von
Schafen aus nicht verseuchten Gegenden Oesterreich= Ungarns, Rumäniens und Rußlands
durch Bayern unter folgenden Bedingungen gestattet:
1) Die Durchfuhr darf nur über die Eintrittsorte Kufstein, Salzburg, Simbach,
Passau und Furth vW. stattfinden.
2) An den Eintrittsorten muß durch amtlich beglaubigte Zeugnisse nachgewiesen
werden, daß das Vieh am Abgangsorte gesund verladen worden ist, dann daß
an dem Orte selbst und in einem Umkreise von 35 Kilometer um denselben die
Rinderpest nicht herrscht.
3) Der Transport muß durch seuchenfreie Gegenden erfolgt sein.
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