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Notariatsgesetzes betreffend, vom 29. Juli 1876“ zu setzen sind. (Vergl. Art. 278 Abf. 1
des Gesetzes über das Gebührenwesen vom 18. August lfd. Ihrs.)
Hinsichtlich der Erkärungen der Steuer= und Gemeinde-Einnehmer der Pfalz hat die
k. Regierung der Pfalz, Kammer der Finanzen, im Benehmen mit der k. Regierung der
Pfalz, Kammer des Innern, die im Hinblicke auf die Allerhöchste Verordnung vom 5.
November 1869 (Reg.-Bl. S. 2049) gebotenen Abänderungen des Formulars festzustellen.
Das Formular ist im Falle notarieller Beurkundung der Erklärung gleichmäßig zur
Anwendung zu bringen.
Desgleichen ist dasselbe mit den erforderlichen Modifikationen zu gebrauchen, wenn die
Kaution in zulässiger Weise von einem Dritten bestellt wird.
Hiebei wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Bestimmung in §. 5 der Aller-
höchsten Verordnung vom 22. Oktober 1851 (Reg.-Bl. S. 11614) gemäß §. 6 der Aller-
höchsten Verordnung vom 21. Dezember l. Is. aufrecht erhalten bleibt.
2) In den vorbezeichneten Erklärungen sind die sämmtlichen dem Kautionsverbande
unterstellten Obligationen namhaft zu machen; die nach den bisherigen Vorschriften vincu-
lirten, im Kautionsverbande verbleibenden Obligationen sind hiebei vorbehaltlich der Be-
stimmung in §. 5 Abs. 2 der Allerhöchsten Verordnung vom 21. Dezember l. Is. außer
Berücksichtigung zu lassen.
Im Falle eintretender Erhöhung der Kaution, dann der fristenweisen Aufrecht-
machung derselben ist bezüglich der in Zugang gebrachten Obligationen jedesmal besondere
Erklärung abzugeben.
Wird eine Ersetzung der verpfändeten Obligationen in Folge von Verloosung oder
Konvertirung nothwendig, so ist hinsichtlich der zum Ersatze bestimmten Obligationen gleich-
falls besondere Erklärung auszustellen.
3) Diese Erklärungen sind unter Angabe ihres Datums in den Kautionskatastern
vorzumerken und mit den einschlägigen Obligationen nach Vorschrift des §. 3 Abs. 2
der Allerhöchsten Verordnung vom 21. Dezember l. IJs. deposital= und kassemäßig zu
verwahren.
Die Rückgabe der Erklärungen findet erst nach Rückgabe der sämmtlichen Obligationen,
auf welche sie sich beziehen, im Falle der Ersetzung der Obligationen wegen eingetretener Ver-
loosung oder Konvertirung aber erst nach Eintreffen der auszustellenden neuen Urkunden statt.