Beil. I. 3
Boden errichtet werden wollten, ferner daß der Bau einer Holzlege nicht nothwendig ge-
wesen sei, jedenfalls nicht in dem von der Gemeinde gewählten Umfange.
Nach verhandelter Sache ließ das k. Bezirksgericht Nürnberg durch Urtheil vom
3. December 1874 die klagende Gemeinde zum Beweise über die Nothwendigkeit der Er-
bauung fraglicher Holzschupfe und über die Größe der hiefür bestrittenen Auslage und
führte in den Gründen zu diesem Urtheile aus, daß die Beklagte allerdings rechtlich ver-
pflichtet sei, für nothwendige Baukosten eines zum Schulzwecke nothwendigen Holz-
lagers die Baulast zu tragen, daß aber, nachdem die Nothwendigkeit der Erbauung einer
Holzschupfe, sowie der Kostenaufwand für dieselbe widersprochen worden sei und die ad-
ministrativen Entscheidungen über die Nothwendigkeit der Schupfe den Civilrrichter nicht
binden könnten, hierüber der klagenden Gemeinde Beweis aufzulegen gewesen sei.
Nach durchgeführtem Beweisverfahren fand die Schlußverhandlung vor dem k. Bezirks-
gerichte Nürnberg statt, in welcher der klägerische Vertreter insbesondere vorbrachte: die Frage,
ob eine Erweiterung der Schullocalitäten oder der Räunlichkeiten für die Wohnung des Lehrers
nothwendig sei oder nicht, ob Näumlichkeiten im Schulhause zur Aufbewahrung des Holzes
erforderlich seien oder nicht, ob eine neue Holzlege zu erbauen sei, gehöre nicht zur Zu-
ständigkeit der Gerichte, sondern der Verwaltungsbehörden; nun habe aber die k. Regierung
von Mittelfranken bereits durch rechtskräftigen Bescheid vom 11. October 1872 ausge-
sprochen, daß in dem Schulhause zu Altenthann kein zur Aufnahme und Aufbewahrung
des Schul= und Lehrerholzes vollkommen geeigneter Raum vorhanden sei und demgemäß
die Herstellung eines solchen in der Nähe des Schulhauses als nothwendig erscheine; es
hätten sich demnach die Gerichte nur noch mit der Frage über die Baupflicht und über die
Höhe der Auslagen für die Herstellung der Holzlege zu befassen.
Das k. Bezirksgericht Nürnberg erachtete sich jedoch für Würdigung sämmtlicher an-
geregten Streitfragen für zuständig und, da es den Beweis der Nothwendigkeit der Erbau-
ung einer neuen Holzlege nicht als erbracht annahm, wies es die Klage der Gemeinde
Altenthann unter Verurtheilung der Klägerin in die Streitskosten durch Urtheil vom
11. Juli 1878 ab.
In den Gründen zu diesem Urtheile wird insbesondere auch hervorgehoben, daß die
k. Regierung von Mittelfranken in ihrer Entschließung vom 11. October 1872 nicht als
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