Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

Beil. I. 5 
der k. Regierung von Mittelfranken K. d. J. auf Entscheidung eines Conflictes abzu- 
weisen, eventuell: es seien in dieser Sache die Gerichte zuständig. 
Nach dem Aufrufe der Sache in heutiger öffentlicher Sitzung, in welcher von Seite 
der richtig geladenen Parteivertreter keiner erschienen war, erstattete der ernannte Bericht- 
erstatter, k. Oberapp.-G.-Rath Dr. A. v. Langlois, Vortrag, worauf der k. Oberstaats- 
anwalt den motivirten Antrag stellte, den von der k. Regierung von Mittelfranken gestellten 
Antrag auf Entscheidung eines Competenzconflictes abzuweisen. 
Die oberstrichterltche Prüfung der Sache hat ergeben, daß diesem Antrage Statt 
zu geben war. " 
Nach Art. 2 des Competenzconflietsgesetzes vom 28. Mai 1860 kann die Entschei- 
dung eines bejahenden Competenzconflictes nur so lange beantragt werden, als nicht vom 
Gerichte über die Zuständigkeitsfrage rechtskräftig entschieden oder das in der Hauptsache 
erlassene Endurtheil rechtskräftig geworden ist. 
In vorliegendem Rechtsstreite hat der Anwalt der klagenden Gemeinde bei der nach 
durchgeführtem Beweisverfahren vor dem k. Bezirksgerichte Nürnberg am 4. Juli 1878 
gepflogenen Schlußverhandlung die Zuständigkeit des Gerichtes bezüglich der Entscheidung 
der nämlichen Frage, hinsichtlich welcher nunmehr von der k. Regierung von Mittelfranken 
die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden in Anspruch genommen wird, bestritten. 
Dieses Incompetenzvorbringen wurde indeß nicht nur von dem k. Bezirksgerichte 
Nürnberg durch Urtheil vom 11. Juli 1878, sondern auf ergriffene Berufung auch von 
dem k. Appellationsgerichte in Nürnberg durch Urtheil vom 18. December 1878 verworfen, 
und wurde in beiden Urtheilen zugleich in der Hauptsache selbst endgiltige Entschei- 
dung erlassen. 
Es liegt sohin sowohl bezüglich der Zuständigkeitsfrage als bezüglich der Hauptsache 
eine im letzten ordentlichen Rechtszuge ergangene, demnach rechtskräftige Entscheidung vor, 
weßhalb der von der k. Regierung von Mittelfranken gestellte Antrag auf Entscheidung 
des Competenzconflicts nach dem Eingangs angeführten Gesetze als verspätet erscheint und 
von dem obersten Gerichtshof zurückgewiesen werden muß. 
Der Rechtskraft dieser Entscheidung steht auch der Umstand nicht entgegen, daß aus 
den vorgelegten Acten nicht erhellt, ob die für Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde in
	        
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