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Art. 797 der P.-O. vorgesteckte Frist bereits abgelaufen ist, oder etwa diese Frist wegen
Mangels der Zustellung des appellationsgerichtlichen Urtheils noch gar nicht zu laufen
begonnen habe, denn die Möglichkeit der Einlegung der Nichtigkeitsbeschwerde steht der An-
nahme der Rechtskraft nicht entgegen, da die Nichtigkeitsbeschwerde zu den außerordentlichen
Rechtsmitteln gehört und in Art. 764 der P.-O. als rechtskräftig jene Endurtheile
und diesen hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung gleichstehenden Urtheile bezeichnet werden,
gegen welche weder Einspruch noch Berufung mehr zulässig ist.
vergl. Erk. des Comp.-Confl.-Sen, vom 4 Febrnar 1861 Reg-Bl. S. 217.
Es mußte daher die erst nach Erlassung und Verkündung des appellationsgerichtlichen
Urtheils mit Zuschrift der k. Regierung vom 26. December 1878 geschehene Competenz=
conflictsanregung im Hinblicke auf Art. 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1850 als nicht
mehr zulässig erachtet und dieser Antrag demnach abgewiesen werden.
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des obersten Gerichtshofes am
zwanzigsten März achtzehnhundert neun und siebenzig, wobei zugegen waren Dr. von Neu-
mayr, Präsident, von Bezold, Ministerialrath, Dr. von Langlois, I. Rath am
obersten Gerichtshofe, von Aichberger, Ministerialrath, von Beselmiller, Rath am
obersten Gerichtshofe, von Heckenlauer, Ministerialrath, von Dirrigl, Rath am
obersten Gerichtshofe, von Küffner, Oberstaatsanwalt und Mayerhofer, Untergerichts-
Schreiber.
(Unterschrieben sind):
Dr. v. Neumayr.
Mayerhofer.