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liquid, da derselbe solche Momente, welche ihn von derselben der Gemeinde gegenüber zu
befreien vermöchten, nicht habe geltend machen können.
Ob dieses unter dem 9. August 1878 für vollstreckbar erklärte Urtheil von Partei
zu Partei zugestellt, und ob Berufung gegen dasselbe eingelegt wurde, ist aus den vor-
liegenden Acten nicht ersichtlich.
Mit Entschließung an das Bezirksgericht Würzburg vom 26. September 1878 regte
die k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg den Competenzconflict an, da es sich
um die präjudizielle Vorfrage, ob eine Haftungsverbindlichkeit des Th. Schwarzmann
als ehemaliger Bürgermeister von Röttingen vorliege, handle, und für die Verhandlung
und Entscheidung dieser Vorfrage auf Grund des Art. 158 mit Art. 160 und 86 der
Gemeinde-Ordnung und der oberstrichterlichen Erkenntnisse vom 5. November 1872 (Reg.=
Bl. S. 2600) und 7. Februar 1878 (Ges.= und Verordnungsbl. Beil. IV S. 16), dann
der Verhandlungen des Socialgesetzgebungsausschusses von 186 /869 Beil. II S. 565 die
Zuständigkeit der Verwaltung in Anspruch genommen werde.
Der Competenzconflict wurde hierauf vom Bezirksgerichte instruirt.
Der k. Advokat Medicus in Würzburg reichte unter dem 9. pr. 11. November 1878
als Anwalt der klagenden Gemeinde eine Denkschrift ein, worin er den Antrag stellte, zu
erkennen, daß zur Entscheidung des vorwürfigen Streites die Gerichte zuständig seien.
Von Seite der k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg, Kammer des Innern,
wurde eine Denkschrift nicht abgegeben, vielmehr lediglich auf die Motive ihrer Entschließung
vom 26. September 1878 Bezug genommen.
In der heutigen öffentlichen Sitzung, in welcher die Sache zum Aufrufe kam, erstattete
der ernannte Referent Vortrag unter Verlesung der erheblicheren Actenstücke, worauf, da
von Seite der richtig geladenen Parteien Niemand erschienen war, der k. Oberstaatsanwalt
am obersten Gerichtshof den Antrag stellte, auszusprechen, daß bezüglich der Frage, ob dem
Beklagten ein dienstliches Verschulden in Ansehung des Verlustes des den Klaggegenstand
bildenden Saal= und Lagerbuches zur Last liege, die Gerichte nicht zuständig seien.
Die oberstrichterliche Prüfung hat ergeben, daß diesem Antrage stattzugeben sei.
Die vorliegende, von der Stadtgemeinde Röttingen gegen Theodor Schwarzmann
erhobene Klage ist auf Herausgabe eines der klagenden Gemeinde gehörigen, angeblich in