Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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liquid, da derselbe solche Momente, welche ihn von derselben der Gemeinde gegenüber zu 
befreien vermöchten, nicht habe geltend machen können. 
Ob dieses unter dem 9. August 1878 für vollstreckbar erklärte Urtheil von Partei 
zu Partei zugestellt, und ob Berufung gegen dasselbe eingelegt wurde, ist aus den vor- 
liegenden Acten nicht ersichtlich. 
Mit Entschließung an das Bezirksgericht Würzburg vom 26. September 1878 regte 
die k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg den Competenzconflict an, da es sich 
um die präjudizielle Vorfrage, ob eine Haftungsverbindlichkeit des Th. Schwarzmann 
als ehemaliger Bürgermeister von Röttingen vorliege, handle, und für die Verhandlung 
und Entscheidung dieser Vorfrage auf Grund des Art. 158 mit Art. 160 und 86 der 
Gemeinde-Ordnung und der oberstrichterlichen Erkenntnisse vom 5. November 1872 (Reg.= 
Bl. S. 2600) und 7. Februar 1878 (Ges.= und Verordnungsbl. Beil. IV S. 16), dann 
der Verhandlungen des Socialgesetzgebungsausschusses von 186 /869 Beil. II S. 565 die 
Zuständigkeit der Verwaltung in Anspruch genommen werde. 
Der Competenzconflict wurde hierauf vom Bezirksgerichte instruirt. 
Der k. Advokat Medicus in Würzburg reichte unter dem 9. pr. 11. November 1878 
als Anwalt der klagenden Gemeinde eine Denkschrift ein, worin er den Antrag stellte, zu 
erkennen, daß zur Entscheidung des vorwürfigen Streites die Gerichte zuständig seien. 
Von Seite der k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg, Kammer des Innern, 
wurde eine Denkschrift nicht abgegeben, vielmehr lediglich auf die Motive ihrer Entschließung 
vom 26. September 1878 Bezug genommen. 
In der heutigen öffentlichen Sitzung, in welcher die Sache zum Aufrufe kam, erstattete 
der ernannte Referent Vortrag unter Verlesung der erheblicheren Actenstücke, worauf, da 
von Seite der richtig geladenen Parteien Niemand erschienen war, der k. Oberstaatsanwalt 
am obersten Gerichtshof den Antrag stellte, auszusprechen, daß bezüglich der Frage, ob dem 
Beklagten ein dienstliches Verschulden in Ansehung des Verlustes des den Klaggegenstand 
bildenden Saal= und Lagerbuches zur Last liege, die Gerichte nicht zuständig seien. 
Die oberstrichterliche Prüfung hat ergeben, daß diesem Antrage stattzugeben sei. 
Die vorliegende, von der Stadtgemeinde Röttingen gegen Theodor Schwarzmann 
erhobene Klage ist auf Herausgabe eines der klagenden Gemeinde gehörigen, angeblich in
	        
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