Beil. 1I. 11
den Besitz des Beklagten gelangten Saal= und Lagerbuches der genannten Gemeinde, eventuell
für den Fall der Nichtherausgabe dieses Buches, auf Ersatz der durch Wiederherstellung
desselben der Gemeinde erwachsenden Kosten gerichtet.
Es unterliegt daher keinem Zweifel, daß für die gestellte Klage an sich die Zustän-
digkeit der Gerichte begründet erscheint, weil es dabei um die Geltendmachung eines Eigen-
thumsrechtes der klagenden Gemeinde und eventuell um den persönlichen Anspruch auf Ersatz
eines durch Verschulden des Beklagten für die Gemeinde entstandenen Vermögensschadens,
sohin um die Verfolgung von privatrechtlichen Ausprüchen sich handelt.
Der Angehung des Civilrechtes zu diesem Zwecke stand auch die Bestimmung des
Art. 158 der neuen Gemeinde-Ordnung nicht entgegen, wonach die Haftungsverbindlichkeit
der Gemeindebeamten und Bediensteten wegen Nichterfüllung oder Ueberschreitung ihrer
gesetzlichen Dienstesobliegeuheiten gegenüber der Gemeinde vorbehaltlich der Beschwerdeführung
durch die vorgesetzte Verwaltungsbehörde festgestellt wird, und gegen die Entscheidung der
Verwaltungsbehörden die Betretung des Civilrechtsweges zwar nicht ausgeschlossen ist, der-
selben jedoch eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt.
Diese Bestimmung hat den Zweck, durch eine vorläufige Entscheidung im Verwaltungs-
wege den Gemeinden gegen Verletzungen ihrer Vermögensrechte durch ihre Beamten und
Bediensteten einen rascheren Schutz zu gewähren, als dies im Wege des Civilprozesses mög-
lich ist, und so etwaigen Störungen des finanziellen Haushalts der Gemeinden vorzubeugen.
Vergl. die Verh. des Socialgesetzgeb.-Aussch. d. K. d. Abg. von 1888 Bd. II
S. 565 Sp. 2 S. 566 Sp. 2.
Weder dieser Zweck, noch der Wortlaut des fraglichen Artikels der Gemeinde-Ordnung,
noch die auf Erweiterung des Selbstverwaltungsrechtes der Gemeinden gerichtete allgemeine
Tendenz des Gesetzes berechtigen zu der Annahme, daß den Gemeinden verwehrt sei, wegen
Beschädigungen an ihrem Vermögen gegen die Beamten oder Bediensteten, welche dieselbe
veranlaßt haben, nach Umständen auch sofort und ohne erst die Entscheidung der Ver-
waltungsbehörden abzuwarten, die richterliche Hilfe anzurufen.
Unter allen Umständen erstreckt sich jedoch, es mag der Cidvilrichter schon vor oder
erst nach erfolgter Entscheidung der Verwaltungsbehörden angegangen sein, die Zuständigkeit
desselben nicht auf die Frage, ob dem beklagten Gemeindebeamten oder Bediensteten in
Ansehung der Handlung oder Unterlassung, aus welcher der eingeklagte Schaden entstanden