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ist, ein dienstliches Verschulden, eine Nichterfüllung oder Ueberschreitung seiner geset
lichen Dienstesobliegenheiten zur Last liege. Die Prüfung und Enscheidung der Frage eines
dienstlichen Verschuldens steht, wie der oberste Gerichtshof bereits in zahlreichen Erkenntnissen
sowohl in Bezug auf Staats= als auf Gemeinde-Beamte und Bedienstete anerkannt hat,
mit Rücksicht auf die öffentlich rechtliche Natur der Dienstespflichten dieser Beamten und
Bediensteten und in Folge der unabhängigen Stellung, welche die Administration und die
Justiz neben einander einnehmen, dann im Hinblick auf die den vorgesetzten Dienstesstellen
zustehende Oberaufsicht und die daraus fließende Disciplinargewalt über die unter ihnen
stehenden Beamten und Bediensteten ausschließlich derjenigen Verwaltuugsbehörde zu, welcher
der betreffende Beamte oder Bedienstete zur Zeit der fraglichen Handlung oder Unterlassung
untergeben war. Erst wenn vorher auf diesem Wege die präjudicielle Vorfrage des dienst-
lichen Verfschuldens des Beklagten gelöst ist, kann der Civilrichter darüber erkennen, ob
demnach ein von dem Beklagten nach den Grundsätzen des Privatrechts zu vertretendes,
ihn zum Schadenersatze verpflichtendes Verschulden vorliege.
Vergl. die Erk. des Comp.-Confl.-Hofes vom 2 Juli u. 20. Juli 1858 (Reg.-Bl.
1858 S. 969 u. 1036) vom 18. Sept. 1865 Reg.-Bl. S. 1073, vom 18. Sept. 1866
Reg-Bl. S. 1527, vom 5. Nov. 1872 Reg.-Bl. S. 2600, dann vom 7. Febr. 1878
Ges= und Verordnungsbl. Beil. IV S. 17.
Das k. Bezirksgericht Würzburg ist daher über die Grenzen seiner Zuständigkeit
hinausgegangen und hat in den Wirkungskreis der Verwaltungsbehörden übergegriffen, indem
es die Frage, ob dem beklagten Schwarzmann in seiner Eigenschaft als früherer Vor-
stand und beziehungsweise Bürgermeister der Stadtgemeinde Röttingen ein dienstliches
Verschulden bezüglich des Verlustes des den Gegenstand des Klagbegehrens bildenden Saal-
und Lagerbuches zur Last falle, in den Bereich seiner Würdigung zog und in Folge be-
jahender Beantwortung dieser Frage den Beklagten für schuldig erklärte, der klagenden
Gemeinde für den Fall der Nichtherausgabe des Buches die auf Wiederherstellung desselben
erwachsenden Kosten zu ersetzen, statt in Anwendung des Art. 190 der Prozeß= Ordnung
die Verhandlung und Entscheidung über den Schadensersatzanspruch auszusetzen, bis jene
Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde rechtskräftig entschieden sein wird.
Es war deßhalb wie geschehen zu erkennen, und vermochte hieran auch der in der
Denkschrift des klägerischen Anwalts besonders betonte und auch schon in der Klage erwähnte