Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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ist, ein dienstliches Verschulden, eine Nichterfüllung oder Ueberschreitung seiner geset 
lichen Dienstesobliegenheiten zur Last liege. Die Prüfung und Enscheidung der Frage eines 
dienstlichen Verschuldens steht, wie der oberste Gerichtshof bereits in zahlreichen Erkenntnissen 
sowohl in Bezug auf Staats= als auf Gemeinde-Beamte und Bedienstete anerkannt hat, 
mit Rücksicht auf die öffentlich rechtliche Natur der Dienstespflichten dieser Beamten und 
Bediensteten und in Folge der unabhängigen Stellung, welche die Administration und die 
Justiz neben einander einnehmen, dann im Hinblick auf die den vorgesetzten Dienstesstellen 
zustehende Oberaufsicht und die daraus fließende Disciplinargewalt über die unter ihnen 
stehenden Beamten und Bediensteten ausschließlich derjenigen Verwaltuugsbehörde zu, welcher 
der betreffende Beamte oder Bedienstete zur Zeit der fraglichen Handlung oder Unterlassung 
untergeben war. Erst wenn vorher auf diesem Wege die präjudicielle Vorfrage des dienst- 
lichen Verfschuldens des Beklagten gelöst ist, kann der Civilrichter darüber erkennen, ob 
demnach ein von dem Beklagten nach den Grundsätzen des Privatrechts zu vertretendes, 
ihn zum Schadenersatze verpflichtendes Verschulden vorliege. 
Vergl. die Erk. des Comp.-Confl.-Hofes vom 2 Juli u. 20. Juli 1858 (Reg.-Bl. 
1858 S. 969 u. 1036) vom 18. Sept. 1865 Reg.-Bl. S. 1073, vom 18. Sept. 1866 
Reg-Bl. S. 1527, vom 5. Nov. 1872 Reg.-Bl. S. 2600, dann vom 7. Febr. 1878 
Ges= und Verordnungsbl. Beil. IV S. 17. 
Das k. Bezirksgericht Würzburg ist daher über die Grenzen seiner Zuständigkeit 
hinausgegangen und hat in den Wirkungskreis der Verwaltungsbehörden übergegriffen, indem 
es die Frage, ob dem beklagten Schwarzmann in seiner Eigenschaft als früherer Vor- 
stand und beziehungsweise Bürgermeister der Stadtgemeinde Röttingen ein dienstliches 
Verschulden bezüglich des Verlustes des den Gegenstand des Klagbegehrens bildenden Saal- 
und Lagerbuches zur Last falle, in den Bereich seiner Würdigung zog und in Folge be- 
jahender Beantwortung dieser Frage den Beklagten für schuldig erklärte, der klagenden 
Gemeinde für den Fall der Nichtherausgabe des Buches die auf Wiederherstellung desselben 
erwachsenden Kosten zu ersetzen, statt in Anwendung des Art. 190 der Prozeß= Ordnung 
die Verhandlung und Entscheidung über den Schadensersatzanspruch auszusetzen, bis jene 
Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde rechtskräftig entschieden sein wird. 
Es war deßhalb wie geschehen zu erkennen, und vermochte hieran auch der in der 
Denkschrift des klägerischen Anwalts besonders betonte und auch schon in der Klage erwähnte
	        
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