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dessen Bezirk von der Zeit der Geltung des gegenwärtigen Gesetzes an der Gewerbebetrieb
begonnen, beziehungsweise der zu dem beabsichtigten Gewerbebetrieb nach den Vorschriften
der Gewerbeordnung nothwendige Legitimationsschein von einer bayerischen Behörde aus-
gestellt wird.
Art. 7.
Wer ein der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen unterliegendes Gewerbe aus-
üben will, ist gehalten, dasselbe vor Eröffnung des Betriebs behufs Entrichtung der Steuer
anzumelden und sich für die jeweilige Betriebsdauer (Art. 6 Abs. 1) mit einem Nachweise
über die Festsetzung der Steuer und deren Entrichtung zu versehen.
Mit der Anmeldung hat der Pflichtige die Angabe jener Verhältnisse zu verbinden,
welche für die Steueranlage maßgebend sind.
Art. 8.
Die Anmeldung und die Einholung des Besteuerungsnachweises hat, soferne es zur
Ausübung des Gewerbes in Bayern nach den Vorschriften der Gewerbeordnung des Legiti-
mationsscheines einer bayerischen Behörde bedarf, dem Antrage auf Ertheilung des letzteren
voranzugehen.
Es soll alsdann regelmäßig der Nachweis der Besteuerung dem Legitimationsscheine
beigefügt werden.
Die gleiche Bestimmung tritt für Personen in Geltung, welche auf Grund eines von
einer außerbayerischen deutschen Behörde ausgestellten Legitimationsscheines in Bayern einen
Gewerbebetrieb im Umherziehen beabsichtigen und hiezu gemäß der Vollzugsvorschriften zur
Gewerbeordnung eine Vormerkung auf ihrem Legitimationsscheine bei derjenigen bayerischen
Distriktsverwaltungsbehörde einzuholen haben, in deren Bezirk das Königreich betreten, oder
der Gewerbebetrieb begonnen wird.
In den übrigen durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührten Fällen des
Betriebs von Gewerben im Umherziehen ist die Anmeldung beim Rentamte des Wohnortes
des Gewerbetreibenden, soferne derselbe seinen Wohnort in Bayern hat, oder beim Rentamte
des Betriebsortes (Art. 6 Abs. 2) zu bewirken.