Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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dessen Bezirk von der Zeit der Geltung des gegenwärtigen Gesetzes an der Gewerbebetrieb 
begonnen, beziehungsweise der zu dem beabsichtigten Gewerbebetrieb nach den Vorschriften 
der Gewerbeordnung nothwendige Legitimationsschein von einer bayerischen Behörde aus- 
gestellt wird. 
Art. 7. 
Wer ein der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen unterliegendes Gewerbe aus- 
üben will, ist gehalten, dasselbe vor Eröffnung des Betriebs behufs Entrichtung der Steuer 
anzumelden und sich für die jeweilige Betriebsdauer (Art. 6 Abs. 1) mit einem Nachweise 
über die Festsetzung der Steuer und deren Entrichtung zu versehen. 
Mit der Anmeldung hat der Pflichtige die Angabe jener Verhältnisse zu verbinden, 
welche für die Steueranlage maßgebend sind. 
Art. 8. 
Die Anmeldung und die Einholung des Besteuerungsnachweises hat, soferne es zur 
Ausübung des Gewerbes in Bayern nach den Vorschriften der Gewerbeordnung des Legiti- 
mationsscheines einer bayerischen Behörde bedarf, dem Antrage auf Ertheilung des letzteren 
voranzugehen. 
Es soll alsdann regelmäßig der Nachweis der Besteuerung dem Legitimationsscheine 
beigefügt werden. 
Die gleiche Bestimmung tritt für Personen in Geltung, welche auf Grund eines von 
einer außerbayerischen deutschen Behörde ausgestellten Legitimationsscheines in Bayern einen 
Gewerbebetrieb im Umherziehen beabsichtigen und hiezu gemäß der Vollzugsvorschriften zur 
Gewerbeordnung eine Vormerkung auf ihrem Legitimationsscheine bei derjenigen bayerischen 
Distriktsverwaltungsbehörde einzuholen haben, in deren Bezirk das Königreich betreten, oder 
der Gewerbebetrieb begonnen wird. 
In den übrigen durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührten Fällen des 
Betriebs von Gewerben im Umherziehen ist die Anmeldung beim Rentamte des Wohnortes 
des Gewerbetreibenden, soferne derselbe seinen Wohnort in Bayern hat, oder beim Rentamte 
des Betriebsortes (Art. 6 Abs. 2) zu bewirken.
	        
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