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Art. 9.
Auf Grund der Anmeldung und nach Einziehung sonstiger Nachrichten, welche das
Rentamt für die Bemessung der Steuer allenfalls noch für erforderlich erachtet, wird,
soferne nicht der Besteuerungsnachweis dem Legitimationsscheine beizufügen ist (Art. 8 Abs. 2),
vom Rentamte dem Gewerbetreibenden eine Nachweisung zugefertigt, welche zu enthalten hat:
a) die Bezeichnung der Person des Gewerbetreibenden, die angemeldete Betriebsdauer
des Gewerbes, die Art und den Gegenstand des Gewerbebetriebs und die Angabe
aller sonstigen, nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes und des demselben
beigefügten Steuertarifs für den Ansatz der Normalanlage und das Ausmaß der
Betriebsanlage maßgebenden Verhältnisse;
b) die Festsetzung der Steuer nach Anleitung des Steuertarifs mit Bezeichnung allen-
fallsiger eine Steuerermäßigung veranlassenden Umstände;
) die amtliche Quittung über die Entrichtung der Steuer.
Art. 10.
Sämmtlichen zur Ertheilung von Legitimationsscheinen, zur Entgegennahme von An-
meldungen oder zur Festsetzung der Steuer zuständigen Behörden ist bei Meidung eigener
Haftung für einen etwaigen Steuerentgang untersagt, an den Pflichtigen die Aushändigung
eines Legitimationsscheines oder die Ertheilung einer Vormerkung auf demselben zum Zwecke
der Ausdehnung des Gewerbebetriebs, ferner die Aushändigung eines Auszugs aus dem
Anmelderegister oder eines Besteuerungsnachweises früher zu bewirken, als die Steuer-
entrichtung erfolgt ist.
Art. 11.
Legitimationsscheine und Besteuerungsnachweisungen gelten nur für jene Personen und
auf jene Zeitdauer, für welche dieselben ausgefertigt sind.
Die Inhaber solcher Bescheinigungen sind verpflichtet, dieselben während der thatsäch-
lichen Ausübung des Gewerbes bei sich zu führen und auf Erfordern den zuständigen Be-
hörden, Beamten und deren Vollzugsorganen vorzuzeigen; es dürfen diese Bescheinigungen
weder an einen Andern überlassen, noch Begleiter in größerer als der angegebenen Anzahl
mitgeführt werden.