Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

148 
Art. 9. 
Auf Grund der Anmeldung und nach Einziehung sonstiger Nachrichten, welche das 
Rentamt für die Bemessung der Steuer allenfalls noch für erforderlich erachtet, wird, 
soferne nicht der Besteuerungsnachweis dem Legitimationsscheine beizufügen ist (Art. 8 Abs. 2), 
vom Rentamte dem Gewerbetreibenden eine Nachweisung zugefertigt, welche zu enthalten hat: 
a) die Bezeichnung der Person des Gewerbetreibenden, die angemeldete Betriebsdauer 
des Gewerbes, die Art und den Gegenstand des Gewerbebetriebs und die Angabe 
aller sonstigen, nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes und des demselben 
beigefügten Steuertarifs für den Ansatz der Normalanlage und das Ausmaß der 
Betriebsanlage maßgebenden Verhältnisse; 
b) die Festsetzung der Steuer nach Anleitung des Steuertarifs mit Bezeichnung allen- 
fallsiger eine Steuerermäßigung veranlassenden Umstände; 
) die amtliche Quittung über die Entrichtung der Steuer. 
Art. 10. 
Sämmtlichen zur Ertheilung von Legitimationsscheinen, zur Entgegennahme von An- 
meldungen oder zur Festsetzung der Steuer zuständigen Behörden ist bei Meidung eigener 
Haftung für einen etwaigen Steuerentgang untersagt, an den Pflichtigen die Aushändigung 
eines Legitimationsscheines oder die Ertheilung einer Vormerkung auf demselben zum Zwecke 
der Ausdehnung des Gewerbebetriebs, ferner die Aushändigung eines Auszugs aus dem 
Anmelderegister oder eines Besteuerungsnachweises früher zu bewirken, als die Steuer- 
entrichtung erfolgt ist. 
Art. 11. 
Legitimationsscheine und Besteuerungsnachweisungen gelten nur für jene Personen und 
auf jene Zeitdauer, für welche dieselben ausgefertigt sind. 
Die Inhaber solcher Bescheinigungen sind verpflichtet, dieselben während der thatsäch- 
lichen Ausübung des Gewerbes bei sich zu führen und auf Erfordern den zuständigen Be- 
hörden, Beamten und deren Vollzugsorganen vorzuzeigen; es dürfen diese Bescheinigungen 
weder an einen Andern überlassen, noch Begleiter in größerer als der angegebenen Anzahl 
mitgeführt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.