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Durch das Vorzeigen beglaubigter Abschrift wird der vorstehenden Verpflichtung
nicht genügt.
Wird glaubhaft nachgewiesen, daß ein Legitimationsschein mit Besteuerungsnachweis
oder der letztere allein verloren, vernichtet oder unbrauchbar geworden ist, so kann die Er-
theilung einer ueuen Ausfertigung desselben gegen Ersatz der Auslagen einschließlich der
etwaigen Amortisationskosten verlangt werden.
Art. 12.
Wird während des Zeitraums, für welchen ein Besteuerungsnachweis nach Vorschrift
der Art. 7, 8 und 9 eingeholt ist, das Gewerbe auf eine größere Anzahl oder auf eine
andere Gattung von Waaren und Leistungen, als solche im Legitimationsscheine oder in der
rentamtlichen Nachweisung bezeichnet sind, ausgedehnt, oder tritt eine Aenderung in der
Zahl der mitzuführenden Begleiter oder in jenen Verhältnissen des Gewerbebetriebs ein,
welche für die Besteuerung nach Inhalt des Legitimationsscheines oder der rentamtlichen
Nachweisung maßgebend waren, so ist der Inhaber verpflichtet, hievon Anmeldung behufs
Aenderung, beziehungsweise Ergänzung der ihm ertheilten Bescheinigungen zu machen.
In Folge dieser neuen Anmeldung ist die veranlaßte Aenderung der Steuer zu be-
wirken, wobei das in den Art. 7, 8 und 9 angeordnete Verfahren und das in Art. 10
erlassene Verbot zur sinngemäßen Anwendung zu gelangen hat.
Art. 13.
Wegen Abstandnahme vom Beginn des Gewerbebetriebs, sowie wegen Einstellung,
Unterbrechung oder Verminderung desselben findet eine Erstattung der Steuer nicht statt.
Ist jedoch wegen unvorhergesehener von dem Willen des Steuerpflichtigen unabhängiger
Ereignisse der Beginn des Gewerbebetriebs unterblieben und wird der Besteuerungsnachweis
innerhalb vier Wochen nach Ausstellung desselben dem Rentamte zurückgegeben, so ist die
entrichtete Steuer auf Verlangen zurückzuerstatten.
Wird von Hinterbliebenen verstorbener Inhaber von Legitimationsscheinen oder Besteuer-
ungsnachweisungen der Gewerbebetrieb im Umherziehen in bisheriger Art und Ausdehnung
fortgesetzt, so ist von einer nochmaligen Steuererhebung Umgang zu nehmen.