Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M 10. 149 
Durch das Vorzeigen beglaubigter Abschrift wird der vorstehenden Verpflichtung 
nicht genügt. 
Wird glaubhaft nachgewiesen, daß ein Legitimationsschein mit Besteuerungsnachweis 
oder der letztere allein verloren, vernichtet oder unbrauchbar geworden ist, so kann die Er- 
theilung einer ueuen Ausfertigung desselben gegen Ersatz der Auslagen einschließlich der 
etwaigen Amortisationskosten verlangt werden. 
Art. 12. 
Wird während des Zeitraums, für welchen ein Besteuerungsnachweis nach Vorschrift 
der Art. 7, 8 und 9 eingeholt ist, das Gewerbe auf eine größere Anzahl oder auf eine 
andere Gattung von Waaren und Leistungen, als solche im Legitimationsscheine oder in der 
rentamtlichen Nachweisung bezeichnet sind, ausgedehnt, oder tritt eine Aenderung in der 
Zahl der mitzuführenden Begleiter oder in jenen Verhältnissen des Gewerbebetriebs ein, 
welche für die Besteuerung nach Inhalt des Legitimationsscheines oder der rentamtlichen 
Nachweisung maßgebend waren, so ist der Inhaber verpflichtet, hievon Anmeldung behufs 
Aenderung, beziehungsweise Ergänzung der ihm ertheilten Bescheinigungen zu machen. 
In Folge dieser neuen Anmeldung ist die veranlaßte Aenderung der Steuer zu be- 
wirken, wobei das in den Art. 7, 8 und 9 angeordnete Verfahren und das in Art. 10 
erlassene Verbot zur sinngemäßen Anwendung zu gelangen hat. 
Art. 13. 
Wegen Abstandnahme vom Beginn des Gewerbebetriebs, sowie wegen Einstellung, 
Unterbrechung oder Verminderung desselben findet eine Erstattung der Steuer nicht statt. 
Ist jedoch wegen unvorhergesehener von dem Willen des Steuerpflichtigen unabhängiger 
Ereignisse der Beginn des Gewerbebetriebs unterblieben und wird der Besteuerungsnachweis 
innerhalb vier Wochen nach Ausstellung desselben dem Rentamte zurückgegeben, so ist die 
entrichtete Steuer auf Verlangen zurückzuerstatten. 
Wird von Hinterbliebenen verstorbener Inhaber von Legitimationsscheinen oder Besteuer- 
ungsnachweisungen der Gewerbebetrieb im Umherziehen in bisheriger Art und Ausdehnung 
fortgesetzt, so ist von einer nochmaligen Steuererhebung Umgang zu nehmen.
	        
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