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ebensowenig wie die vorübergehende Verlegung des Wohnsitzes in den Betriebsort
maßgebend.
3) Die Steuer für den Wanderlagerbetrieb besteht in einer Normal= und einer Betriebs-
anlage, deren Größe sich nach dem beigefügten Steuertarif bemißt. Innerhalb des
für die Betriebsanlage im Tarife angegebenen Mindest= und Meistsatzes erfolgt die
Bemessung derselben mit eins vom Hundert des angemeldeten und durch Schätzung
erhobenen Geldwerthes der für den Betriebsort zum Verkaufe bestimmten Waaren-
vorräthe.
4) Von der Jahressteuer hat der Steuerpflichtige bei einem Geschäftsbetrieb auf die
Dauer von 14 Tagen und darunter die Hälfte, auf die Dauer von mehr als
14 Tagen und bis zu 30 Tagen drei Viertheile, auf die Dauer von mehr als
30 Tagen und bis zu 1 Jahr den vollen Betrag zu entrichten und zwar vor dem
Beginne des Geschäfts.
5) Jeder Unternehmer eines Wanderlagers ist gehalten, dasselbe vor Eröffnung des
Betriebs bei der Gemeindebehörde des Betriebsortes anzumelden und sich für die
jeweilige Betriebsdauer mit einem Nachweise über die Festsetzung der Steuer und
deren Entrichtung zu versehen. (Art. 9)
Das Gleiche gilt für Auktionatoren und Inhaber von Licitationsanstalten,
wenn sie am Sitze ihrer gewerblichen Niederlassung für auswärtige Auftraggeber
Waaren versteigern oder überhaupt feilbieten. Sie sind verpflichtet, auf Verlangen
den Eigenthümer der durch sie feilgebotenen oder zur Versteigerung gelangenden
Waaren nachzuweisen.
6) Die Festsetzung der Steuer nach vorgängiger Erhebung des Geldwerthes der Waaren-
vorräthe (Art. 14 Abs. 3) und die Einhebung der Steuer steht ohne Rücksicht auf
den Wohnort des Unternehmers demjenigen Rentamte zu, in dessen Bezirk sich
der Betriebsort des Wanderlagers befindet.
7) Will ein Wanderlager-Inhaber den Betrieb über den Zeitraum, für welchen er die
Steuer bezahlt hat (Ziff. 4) ohne Unterbrechung ausdehnen, so ist dieß dem Rent-
amte anzuzeigen, und ist unter Ausfertigung eines abgeänderten Besteuerungsnach-
weises die Steuerschuldigkeit für die ganze Dauer des Betriebs neu festzustellen und
sofort der sich hienach ergebende Mehrbetrag der Steuer zu erheben.
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