Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

10. 151 
ebensowenig wie die vorübergehende Verlegung des Wohnsitzes in den Betriebsort 
maßgebend. 
3) Die Steuer für den Wanderlagerbetrieb besteht in einer Normal= und einer Betriebs- 
anlage, deren Größe sich nach dem beigefügten Steuertarif bemißt. Innerhalb des 
für die Betriebsanlage im Tarife angegebenen Mindest= und Meistsatzes erfolgt die 
Bemessung derselben mit eins vom Hundert des angemeldeten und durch Schätzung 
erhobenen Geldwerthes der für den Betriebsort zum Verkaufe bestimmten Waaren- 
vorräthe. 
4) Von der Jahressteuer hat der Steuerpflichtige bei einem Geschäftsbetrieb auf die 
Dauer von 14 Tagen und darunter die Hälfte, auf die Dauer von mehr als 
14 Tagen und bis zu 30 Tagen drei Viertheile, auf die Dauer von mehr als 
30 Tagen und bis zu 1 Jahr den vollen Betrag zu entrichten und zwar vor dem 
Beginne des Geschäfts. 
5) Jeder Unternehmer eines Wanderlagers ist gehalten, dasselbe vor Eröffnung des 
Betriebs bei der Gemeindebehörde des Betriebsortes anzumelden und sich für die 
jeweilige Betriebsdauer mit einem Nachweise über die Festsetzung der Steuer und 
deren Entrichtung zu versehen. (Art. 9) 
Das Gleiche gilt für Auktionatoren und Inhaber von Licitationsanstalten, 
wenn sie am Sitze ihrer gewerblichen Niederlassung für auswärtige Auftraggeber 
Waaren versteigern oder überhaupt feilbieten. Sie sind verpflichtet, auf Verlangen 
den Eigenthümer der durch sie feilgebotenen oder zur Versteigerung gelangenden 
Waaren nachzuweisen. 
6) Die Festsetzung der Steuer nach vorgängiger Erhebung des Geldwerthes der Waaren- 
vorräthe (Art. 14 Abs. 3) und die Einhebung der Steuer steht ohne Rücksicht auf 
den Wohnort des Unternehmers demjenigen Rentamte zu, in dessen Bezirk sich 
der Betriebsort des Wanderlagers befindet. 
7) Will ein Wanderlager-Inhaber den Betrieb über den Zeitraum, für welchen er die 
Steuer bezahlt hat (Ziff. 4) ohne Unterbrechung ausdehnen, so ist dieß dem Rent- 
amte anzuzeigen, und ist unter Ausfertigung eines abgeänderten Besteuerungsnach- 
weises die Steuerschuldigkeit für die ganze Dauer des Betriebs neu festzustellen und 
sofort der sich hienach ergebende Mehrbetrag der Steuer zu erheben. 
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