Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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8) Wenn während des Zeitraums, für welchen die Steuer entrichtet worden ist, die 
Waarenvorräthe einen Zuwachs erhalten, so ist dieß dem Rentamte anzuzeigen, 
worauf unter Ausfertigung eines abgeänderten Besteuerungsnachweises die Steuer 
neu festgestellt und mit dem sich ergebenden Mehrbetrage erhoben wird. 
9) Der Rentbeamte ist ermächtigt, jederzeit von dem Wanderlager und den darin feil- 
gebotenen Waarenvorräthen behufs der Steuerkontrole Einsicht zu nehmen oder zu 
dem gleichen Zwecke einen Stellvertreter oder Sachverständigen abzuordnen. 
Steuererstattungen an Wanderlager-Inhaber finden nur dann statt, wenn wegen 
unvorhergesehener von dem Willen des Steuerpflichtigen unabhängiger Ereignisse. 
der Beginn des Gewerbebetriebs unterblieb und der Besteuerungsnachweis inner- 
halb einer Woche nach dessen Ausstellung dem Rentamte zurückgegeben wird. 
11) Im Uebrigen finden die in Art. 10, 11, 13 Abs. 3 und 14 Abs. 2 des gegen- 
wärtigen Gesetzes gegebenen Vorschriften auch hinsichtlich des Betriebs von Wander- 
lagern sinngemäße Anwendung. 
Die Kosten einer vom Rentamte angeordneten Schätzung (Ziff. 6 und 8 
oben, dann Art. 14 Abs. 3) fallen dem Inhaber des Wanderlagers zur Last, wenn 
der geschätzte Werth den vom Unternehmer beim Rentamte angegebenen übersteigt. 
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Art. 16. 
Wer, ohne mit dem Nachweise über die Festsetzung der Steuer und deren Entrichtung 
nach Maßgabe der Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes versehen zu sein, ein der Steuer 
vom Gewerbebetrieb im Umherziehen unterworfenes Gewerbe betreibt, verfällt in eine dem 
zwei= bis fünffachen, bei Wanderlagern und Wanderauktionen dem fünf= bis zehnfachen 
Betrage der Jahressteuer für das betriebene Gewerbe gleichkommende Geldstrafe. 
Art. 17. 
Wer bei der Anmeldung des Gewerbes (Art. 7, 8, 9 und 15 Ziff. 5) die zur Fest- 
stellung der Steuer erforderlichen Merkmale verschweigt oder unrichtig angibt, desgleichen 
wer nach Einholung des Besteuerungsnachweises, ohne den in Art. 12 und Art. 15 Ziff. 7 
und 8 hiewegen ausgesprochenen Verpflichtungen zu genügen, 
a) innerhalb der angemeldeten Betriebsdauer ein anderes der Steuer vom Gewerbe-
	        
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