Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Art. 21. 
Die nach Art. 16 und Art. 17 Abs. 1 verhängten Geldstrafen verfallen, soferne sie 
in vollem Betrage erhoben werden, bei Wanderlagern und Wanderauktionen dem Armen- 
fond des Betriebsortes, bei sonstigem Gewerbebetrieb im Umherziehen, wenn der Gewerbe- 
treibende seinen Wohnsitz in Bayern hat, dem Armenfond des Wohnortes. 
Sonstige auf Grund dieses Gesetzes verhängte Geldstrafen fließen in die Staatskassa. 
Art. 22. 
Hinsichtlich des administrativen und gerichtlichen Strafverfahrens wegen der Zuwider- 
handlungen gegen dieses Gesetz und die dazu erlassenen Vollzugsanordnungen kommen die 
Vorschriften, nach welchen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- 
gesetze richtet, jedoch mit der Maßgabe zur Anwendung, daß 
a) an Stelle der Zollbehörden die Rentämter und an Stelle der Zollverwaltungsstellen 
die Kreisregierungen, Kammern der Finanzen, zu treten haben, und daß 
b) gegen den rentamtlichen Strafbescheid ein Reklamationsrecht an die Regierung, 
Kammer der Finanzen, gemäß der nachfolgenden Gesetzesbestimmungen dem Steuer- 
pflichtigen zusteht, soferne derselbe nicht binnen einer Woche nach Bekanntmachung 
des Strafbescheides auf gerichtliche Entscheidung anträgt. 
Art. 23. 
In den Fällen des Art. 16 und Art. 17 können die zum Gewerbebetrieb im Umher- 
ziehen mitgeführten Gegenstände, soweit es zur Sicherstellung der Abgaben, Strafen und 
Kosten oder zum Beweise der strafbaren Handlung erforderlich ist, in Beschlag genommen 
werden. 
Art. 24. 
Reklamationen zur Regierung, Kammer der Finanzen, können ergriffen werden: 
a) wegen Festsetzung der Steuer, 
b) gegen jeden Beschluß der Steuerbehörde, welcher dem Antrage auf Steuererstattung 
(Art. 13 Abs. 2 und Art. 1h Ziff. 10) nicht stattgibt, endlich 
IP)gegen Strafbescheide jeder Art (Art. 22 lit. b).
	        
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