Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Gewerben im Umherziehen für das Jahr 1879 bereits entrichteten Gewerbsteuern auf die 
nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes anfallenden Steuern angerechnet werden. 
Die bestehenden Bestimmungen über die Erhebung von Taxen, Steinpeln und Abgaben 
für gewerbliche Legitimationsscheine werden durch gegenwärtiges Gesetz nicht berührt. 
Mit Ausführung desselben sind die Staatsministerien des Innern und der Finanzen 
beauftragt. 
Gegeben zu München, den 10. März 1879. 
Ludwig. 
v. Pretzschuer. Dr. v. Eutz. v. Pfeufer. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger. v. Riedel. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der General-Secretär des Staatsraths, 
A. M. Wigard.