Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

  
  
K 10. 161 
* Vornal- 
— Bezeichnung der Gewerbe. Anlage. Betriebsanlage. 
6 “ r 
8) Menagerie-Inhaber— 52Betriebsaulage wird inner- 
halb eines Spielraumes von 1./4 
bis 360 .X bemessen. 
9. Wanderlager und Wanderauktionen jeder Rrt36 — Die Betriebsanlage wird gemäß 
Art. 15 Ziff. 3 des Gesetzes inner- 
halb eines Spielraumes von 1./ 
bis 1,080 „ bemessen. 
  
  
  
  
  
  
  
Bekanntmachung, Rücklieferung der Quittungsbücher der Militär-Pensionäre 
der Unterklassen betr. 
Staateministerium der Finanzen und Kriegsministerium. 
Die in Ziffer 1 Absatz 4 der gemeinschaftlichen Entschließung des k. Staatsministeriums 
der Finanzen und des Kriegsministeriums vom 23. Juli 1877 (Finanz-Ministerial-Blatt 
Nr. 17 und Militär-Verordnungs-Blatt Nr. 31) enthaltene Bestimmung wird dahin 
erläutert, daß der General-Militär-Kasse nur die Quittungs-Bücher jener Militär-Pen- 
sionäre zurückzuliefern sind, welche wegen Ablebens oder wegen wieder erlangter Felddienst- 
tauglichkeit, Verlustes des deutschen Indigenats 2c. 2c. für immer aus dem Pensionsbezuge 
treten, daß dagegen die Quittungsbücher der im Civildienste angestellten Pensionäre, wenn 
dieselben in Folge dieser Anstellung keinerlei Invaliden-Competenzen mehr zu beziehen haben, 
bei der Anstellungs-Behörde aufzubewahren sind, da letztlere bei allenfallsiger Veränderung
	        
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