Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

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(Nr.  9695.)  Verordnung  zur  Ausführung  des  Artikels  3  des  internationalen  Vertrages  zur
Unterdrückung  des  Branntweinhandels  unter  den  Nordseefischern  auf  hoher
Sce.  Vom  20.  August  1894.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen  auf  Grund  des  §.  121  des  Gesetzes  über  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungs-
  und  Verwaltungsgerichtsbehörden  vom  1.  August  1883  (Gesetz=  Samml.
S.  237),  was  folgt:

Ueber  Anträge  auf  Ertheilung  der  Konzession  zum  Verkauf  von  Mundvorrath
  und  anderer  zu  ihrem  Gebrauch  dienender  Gegenstände,  abgesehen  von
spiritubösen  Getränken,  an  Fischer  —

Artikel  3  des  internationalen  Vertrages  zur  Unterdrückung  des
Branntweinhandels  unter  den  Nordseefischern  auf  hoher  See  vom

16.  November  1887  .  -
——————14«  Foebertsasrlæs  (Re1chs-Gesctzbl.von1894S.42c)und§.2dc-s

Gesetzes,  betreffend  die  Ausführung  dieses  Vertrages  vom  4.  März  1894
MReichs-Gesetzbl.  S.  151)  —,
sowie  über  die  Zurücknahme  dieser  Konzession,  beschließt  der  Landrath,  in  Stadtkreisen
  die  Ortspolizeibehörde.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  20.  August  1894.

(L.  S.)  Wilhelm.

Für  den  Minister  des  Innern
und  den  Minister  für  Handel  und  Gewerbe:

v.  Heyden.

 

(Nr.  9696.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Düren,  Gemünd,  Heinsberg,
Montjoie,  Sankt  Vith,  Bonn,  Mörs,  Adenau,  Sinzig,  Bergheim,  Wipperfürth,
  Beusberg,  Lindlar,  Lennep,  Gummersbach,  Odenkirchen,  Grumbach
und  Wittlich.  Vom  18.  September  1894.

A##  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  JZwangsvollstreckung

  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen

Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz  Samml.  S.  52)  besiimmt  der  Justizminister,
(r.  9695.—9696.)