Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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a) der Gewerbtreibende gemäß § 55 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 
b 
des Legitimationsscheines einer bayerischen Verwaltungsbehörde zur Ge- 
werbsausübung bedarf, oder daß 
ein Gewerbtreibender mit einem von einer außerbayerischen deutschen Ver- 
waltungsbehörde ausgestellten Legitimationsscheine versehen eine Ausdehnung 
seines Betriebs nach Bayern beabsichtigt und hiezu in allen Fällen, in 
welchen hiefür eine besondere Abgabe zu entrichten ist, einer Vormerkung 
auf dem Legitimationsscheine seitens derjenigen bayerischen Verwaltungs- 
behörde bedarf, in deren Bezirk das Königreich betreten oder der Ge- 
werbebetrieb begonnen wird, (§& 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 der Aller- 
höchsten Verordnung vom 4. Dezember 1872), oder daß 
Ausländer, welche mit einem von einer außerbayerischen deutschen Ver- 
waltungsbehörde ausgestellten Legitimationsscheine versehen ihr Gewerbe in 
Bayern betreiben wollen, hiezu der Ausdehnung des Legitimationsscheines 
durch die zuständige Behörde des treffenden bayerischen Verwaltungsbezirks 
bedürfen (Ziff. 5 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. März 1877). 
In diesen Fällen hat gemäß Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes die Anmeldung und Be- 
steuerung den in lit. a—c oben bezeichneten Maßnahmen der Verwaltungsbehörden hin- 
sichtlich des Legitimationsscheines voranzugehen. 
Die Pflichtigen sind daher behufs vorgängiger Entrichtung der Steuer an das Rent- 
amt zu verweisen und es soll der Besteuerungsnachweis dem Legitimationsschein beigefügt 
werden. 
II. In nachstehenden Fällen hat dagegen eine Thätigkeit der Behörden der inneren 
Verwaltung hinsichtlich der Ertheilung oder Ausdehnung eines Legitimationsscheines nicht 
einzutreten, sondern der Pflichtige ist vor Eröffnung des Gewerbebetriebs in Bayern ledi- 
glich zur Anmeldung beim Nentamte und Einholung eines gesonderten Besteuerungsnach- 
weises gehalten: 
a) wenn dem Deutschen Reiche angehörige Gewerbtreibende von Andern be- 
zogene (nicht selbstgewonnene) rohe Erzeugnisse der Land= und Forstwirth- 
schaft, des Garten= und Obstbaues im Umherziehen feilbieten wollen, 
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