Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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b) wenn Ausländer den Verkauf oder Ankauf roher Erzeugnisse der Land- 
und Forstwirthschaft, des Garten= und Obstbaues im gewöhnlichen Grenz- 
verkehr betreiben wollen, 
c) wenn dem Deutschen Reiche angehörige Personen auf Grund eines von 
einer nicht bayerischen deutschen Behörde ausgestellten Legitimationsscheines 
in Bayern einen Gewerbebetrieb im Umherziehen beabsichtigen, für welchen 
die in 622 Abs. 2 der Allerhöchsten Verordnung vom 4. Dezember 1872 
bezeichneten besonderen Abgaben nicht zu erlegen sind. 
* 12. 
Die Anmeldung zur Steuer soll in der Regel persönlich und mündlich durch den 
Gewerbtreibenden geschehen. 
Derselbe ist verpflichtet, dem Rentamte alle jene Verhältnisse hinsichtlich der Art und 
des Umfanges seines Gewerbebetriebs anzugeben, welche nach Inhalt des Gesetzes und des 
demselben beigefügten Tarifs für die Bemessung der Normal= und Betriebsanlage von 
Belang sind. 
Auf Verlangen hat der Pflichtige dem Rentbeamten oder dessen Stellvertreter Einsicht 
von der Art und dem Umfange des Geschäftsbetriebes zu gestatten. 
Gleichzeitig ist derselbe behufs wahrheitsgetreuer Angabe auf die Strafbestimmungen 
des Gesetzes aufmerksam zu machen. 
13. 
Schriftliche Anmeldungen oder Anmeldungen durch Dritte können nur ausnahms- 
weise durch Angehörige des Rentamtsbezirks dann vorgenommen werden, wenn der Unter- 
nehmer an dem persönlichen Erscheinen beim Rentamte nachweisbar behindert ist und wenn 
die Verhältnisse des Gewerbebetriebs dem Rentamte bekannt sind oder demselben in einer 
Weise glaubhaft dargelegt werden, daß die Steueranlage ohne weitere Erhebungen statt- 
finden kann. 
Daß in solchen Fällen auf Grund der Anmeldung der Einzug der Steuer nebst 
Umlagen sofort oder doch vor Eröffnung des Gewerbebetriebs erfolgen könne, dafür hat der 
Pflichtige Sorge zu tragen.
	        
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