Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

12. 187 
erhoben, so sind solche dem Ausschußprotokolle einzuverleiben und von der Regierung, Kammer 
der Finanzen, zu bescheiden. 
Der erlassene Bescheid, welcher übrigens eine materielle Aenderung der Steueranlage 
nicht bewirken kann, ist den sämmtlichen Mitgliedern des Gewerbsteuerausschusses durch 
Zufertigung einer Abschrift zu eröffnen. 
Stenographischer Bericht über die 77. Sitzung der Kammer der Abgeordneten 
vom 15. Februar 1879 Bd. III S. 299. 
6#23. 
Die Anmeldung von Wanderlagern und Wanderanktionen hat gemäß Art. 15 Ziff. 5 
des Gesetzes zunächst bei der Gemeindebehörde des Betriebsortes zu erfolgen. Dieser steht 
hienach auch die primäre Würdigung der Frage zu, ob ein feil zu bietendes Waarenlager 
als Wanderlager anzusehen sei oder nicht. 
Hinsichtlich der Kriterien eines Wanderlagers wird auf die Bestimmungen in Art. 15 
Abs. 1 und 2 des Gesetzes verwiesen. In der Regel werden sich Wanderlager und 
Wanderauktionen von stehenden Handelsgeschäften durch die Wahl des Verkaufslokals, durch 
die Art der Ankündigungen, durch die ganze Art der äußeren Einrichtung des Handels, 
sowie auch durch den Mangel der Anmeldung einer Firma zur Verlautbarung im Handels- 
register unterscheiden. 
Als feste Verkaufsstätten, von welchen aus vorübergehend Waaren feilgeboten werden, 
können gemiethete Läden und Magazine oder die Verkaufsräume der Auktionatoren und 
Inhaber von Licitationsanstalten, ebenso aber auch Privatwohnungen oder Gasthofzimmer 
in Betracht kommen. Jedoch ist der Verkauf von Vieh, welches durch Hausirhändler 
(Nr. 5 des Tarifs) in besonderen Lokalen aufgestellt ist, in der Regel nicht als ein 
Verkauf aus Wanderlagern zu betrachten. 
Handelsgeschäfte, welche an gewissen Orten mit zeitweilig erheblichem Fremdenbesuche 
(an Bade-, Cur= oder dergleichen Orten) während eines Theiles des Jahres — der 
sogenannten Saison — regelmäßig betrieben werden, sind auch dann, wenn der Wohnsitz 
oder der Sitz der gewerblichen Hauptniederlassung des Unternehmers sich an einem andern 
Orte befindet, in der Regel als stehende Zweigniederlassungen mit der Gewerbsteuer nach 
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