Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Die angemeldete und für die Steuer in Berechnung gebrachte Betriebsdauer ist mit 
Bezeichnung des Anfangs= und Schlußtages in Rubrik 7 der Steuerliste zum Vortrag 
zu bringen. " 
Sämmtliche der Steueranlage vorangegangene Verhandlungen sind der Steuerliste als 
Beleg anzureihen. 
Die Einzahlung der Steuer nebst Kreisumlagen hat gegen Vormerkung in der Liste 
und Aushändigung eines gesonderten Besteuerungsnachweises nach Formular III (vide § 17 
oben) sofort zu erfolgen. 
Der Gemeindebehörde des Betriebsortes ist von der festgestellten Steuer behufs Be- 
rechnung und Einziehung der Gemeindeumlagen ungesäumte Kenntniß zu geben. Rentämter, 
welche die Einhebung von Gemeindeumlagen besorgen, haben nach Maßgabe der Anweisung 
in § 21 Absatz 4 oben zu verfahren. « 
s28. 
Den Besteuerungsnachweis hat der Unternehmer des Wanderlagers oder einer Wander- 
auktion längstens binnen Ablauf eines Tages nach Beendigung der angemeldeten Betriebs- 
dauer dem Rentamte zurückzustellen. 
Die Außerachtlassung dieser Vorschrift wird gemäß Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes mit 
einer Geldstrafe bis zu 30 belegt. 
Beabsichtigt der Unternehmer den Betrieb über die angemeldete und der Steuerbe- 
rechnung zu Grunde gelegte Zeitdauer ohne Unterbrechung auszudehnen, so muß dieß bei 
Vermeidung der in Art. 17 lit. c des Gesetzes ausgesprochenen Strafen rechtzeitig dem 
Rentamte zur Ausführung der in Artikel 15 Ziffer 7 des Gesetzes gegebenen Vorschriften 
zur Kenntniß gebracht werden. « 
Das Gleiche gilt zum Vollzuge der Bestimmung in Artikel 15 Ziffer ð, in welchem 
Falle das Rentamt sofort die Einschätzung der zugegangenen Waarenvorräthe gemäß § 26 
oben zu veranlassen hat. 
In beiden Fällen erfolgt erneuter Vortrag in der Steuerliste unter entsprechender 
Anwendung der in § 27 und § 28 Absatz 1 und 2 gegebenen Vorschriften.
	        
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