Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

Zu 
Art. 24 mit 26 
des Gesetzes. 
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834. 
Werden die mittelst rentamtlichen Beschlusses, welchem sich der Beschuldigte unterworfen 
hat, verhängten Geldstrafen nicht beigetrieben, so ist deren Umwandlung in Freiheitsstrafen 
bei dem zuständigen Gerichte zu beantragen. 
Hinsichtlich der Verjährung der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung haben die 
allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich in Anwendung 
zu kommen. 
Vide die Motive zu Art. 15 mit 21 des Entwurfes — Verhandlungen der 
Kammer der Abgeordneten 1879 Beil.-Bd. IV S. 299. 
835. 
Da das gegenwärtige Gesetz mit dem 1. April l. Is. in Wirksamkeit tritt, wird es 
für bemessen erachtet, die sämmtlichen unter die Bestimmungen desselben fallenden Gewerb- 
treibenden in angenfälliger Weise darauf hinzuweisen, daß sie der ihnen obliegenden Steuer- 
pflicht durch baldige Anmeldung beim Rentamte nachkommen. 
Demgemäß haben alle Gemeindebehörden des Königreichs sofort nach dem Erscheinen 
der gegenwärtigen Vorschriften mittelst öffentlich anzuschlagender Bekanntmachung, welche 
innerhalb eines mindestens achtwöchentlichen Zeitraums angeheftet bleiben soll, die herum- 
ziehenden Gewerbtreibenden zu veranlassen, ihrer Steuerpflicht nach Maßgabe des gegen- 
wärtigen Gesetzes alsbald beim Rentamte nachzukommen. 
Die Rentämter selbst sind gehalten, die bei Amt erscheinenden Pflichtigen über die 
einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes zu unterrichten und ihnen durch geeignete Auf- 
klärung hinsichtlich der richtigen Angaben über die zum Zwecke der Steueranlage maßgebenden 
Verhältnisse an die Hand zu gehen. 
836. 
Was die in Art. 26 Abs. 3 des Gesetzes stattgehabte Anrechnung der nach dem 
Gesetze vom 1. Juli 1856 bereits entrichteten Steuern anlangt, so muß zwischen den unter 
der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes betriebenen Wanderlagern oder Wanderauktionen 
und den übrigen im Umherziehen ausgeübten Gewerben unterschieden werden.
	        
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