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Art. 2.
Zum unbeweglichen Vermögen in Ansehung der Zwangsvollstreckung gehören:
1) diejenigen körperlichen Sachen, welche nach dem bürgerlichen Rechte als unbeweg-
liche Sachen gelten, .
2) diejenigen Rechte, welche Gegenstand einer Hypothekbestellung sein können.
Art. 3.
Was das gegenwärtige Gesetz oder die Civilprozeßorbnung über die Zwangsvollstreckung
in Grundstücke vorschreibt, findet, vorbehaltlich besonderer Beschränkungen, entsprechende An-
wendung auf diejenigen Gegenstände, welche außer Grundstücken in Ansehung der Zwangs-
vollstreckung zum unbeweglichen Vermögen gehören.
Art. 4.
In Ansehung unbeweglichen Vermögens, welches dem Lehen= oder Familienfideikommiß-
verbande angehört, finden die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes nur insoweit An-
wendung, als nicht die bestehenden Gesetze über Lehen= und Familienfideikommisse Beschrän-
kungen der Zwangsvollstreckung in Lehen= und Fideikommißgüter sowie in die Früchte derselben
oder besondere Bestimmungen hinsichtlich der Beitreibung von Lehen= oder Fideikommißschulden
und der Zwangsvollstreckung in Lehen= und Fideikommißgüter und die Früchte derselben
enthalten. Soweit hienach gegenwärtiges Gesetz auch auf Gegenstände der bezeichneten Art
in Anwendung zu kommen hat, findet Alles, was dasselbe über das Hypothekenbuch und
Einträge oder Vormerkungen im Hypothekenbuche enthält, auf die Fideikommißmatrikel, ferner
Alles, was dasselbe über Hypothekgläubiger und ihre Rechte bestimmt, auf Lehen= und
Fideikommißgläubiger entsprechende Anwendung.
Art. 5.
Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen wegen Geldforderungen darf
nicht weiter ausgedehnt werden, als zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der
Kosten der Vollstreckung erforderlich ist.
Art. 6.
Soweit der Schuldner oder der Drittbesitzer zur Bestreitung des nothdürftigen Unter-