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fikation an die Gläubiger zustellen zu lassen und kann die Beschlagnahme nur dann nach-
gesucht werden, wenn innerhalb dieser Monatsfrist weder Zahlung erfolgt noch die erwähnte
Notifikation zugestellt wird.
Die Bestimmungen der Art. 21 und 22 finden auf den Drittbesitzer entsprechende
Anwendung.
· An der Befugniß des Hypothekgläubigers, gegen den Drittbesitzer auf Befriedigung
durch den Verkauf der Hypothekobjekte selbständig zu verfahren, wird durch die vorstehenden
Bestimmungen nichts geändert. Gegen den selbständig verfolgten Drittbesitzer ist in An-
sehung der Zwangsvollstreckung nach Maßgabe der den Schuldner betreffenden Vorschriften
zu verfahren.
Beschlagnahmegesuch.
Art. 24.
Das Gesuch um Beschlagnahme zum Zwecke der Zwangsversteigerung hat zu
enthalten:
1) die Bezeichnung der Gesammtforderung des Gläubigers in Haupt= und Nebensache,
2) die Bezeichnung der vollstreckbaren Urkunde, auf welcher die Forderung beruht,
3) Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Schuldners, des etwaigen
Drittbesitzers und des Gläubigers,
4) die Bezeichnung des Gegenstandes und des Zweckes der Beschlagnahme,
5) die Angabe der von dem Gläubiger vorgeschlagenen Versteigerungsbedingungen,
insbesondere der Frist für Erlegung des Kaufpreises,
6) die etwaigen Anträge des Gläubigers in Bezug auf Ort, Zeit und Art der
Versteigerung, auf die Person des Versteigerungsbeamten und auf die Veröffent-
lichung der Versteigerungsbek
7) Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der bekannten Vorkaufsberechtigten
und Zurücknahmeberechtigten (Resolutionsberechtigten).
Art. 25.
Besteht der Gegenstand der Beschlagnahme in Grundstücken, so müssen dieselben im
Gesuche um Beschlagnahme nach ihrer Gattung (als Gebände, landwirthschaftliche Grund-