Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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fikation an die Gläubiger zustellen zu lassen und kann die Beschlagnahme nur dann nach- 
gesucht werden, wenn innerhalb dieser Monatsfrist weder Zahlung erfolgt noch die erwähnte 
Notifikation zugestellt wird. 
Die Bestimmungen der Art. 21 und 22 finden auf den Drittbesitzer entsprechende 
Anwendung. 
· An der Befugniß des Hypothekgläubigers, gegen den Drittbesitzer auf Befriedigung 
durch den Verkauf der Hypothekobjekte selbständig zu verfahren, wird durch die vorstehenden 
Bestimmungen nichts geändert. Gegen den selbständig verfolgten Drittbesitzer ist in An- 
sehung der Zwangsvollstreckung nach Maßgabe der den Schuldner betreffenden Vorschriften 
zu verfahren. 
Beschlagnahmegesuch. 
Art. 24. 
Das Gesuch um Beschlagnahme zum Zwecke der Zwangsversteigerung hat zu 
enthalten: 
1) die Bezeichnung der Gesammtforderung des Gläubigers in Haupt= und Nebensache, 
2) die Bezeichnung der vollstreckbaren Urkunde, auf welcher die Forderung beruht, 
3) Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Schuldners, des etwaigen 
Drittbesitzers und des Gläubigers, 
4) die Bezeichnung des Gegenstandes und des Zweckes der Beschlagnahme, 
5) die Angabe der von dem Gläubiger vorgeschlagenen Versteigerungsbedingungen, 
insbesondere der Frist für Erlegung des Kaufpreises, 
6) die etwaigen Anträge des Gläubigers in Bezug auf Ort, Zeit und Art der 
Versteigerung, auf die Person des Versteigerungsbeamten und auf die Veröffent- 
lichung der Versteigerungsbek 
7) Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der bekannten Vorkaufsberechtigten 
und Zurücknahmeberechtigten (Resolutionsberechtigten). 
Art. 25. 
Besteht der Gegenstand der Beschlagnahme in Grundstücken, so müssen dieselben im 
Gesuche um Beschlagnahme nach ihrer Gattung (als Gebände, landwirthschaftliche Grund-
	        
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