Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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stücke, Wald u. s. w.), ihrem beiläufigen Flächeninhalte und ihrer Lage nach Steuer- 
gemeinde oder Straße bezeichnet werden. Außerdem ist die Plannummer und bei Gebäuden 
die Hausnummer anzugeben. Sind zur Feststellung der Identität noch weitere Angaben 
erforderlich, so hat das Gesuch auch diese zu enthalten. 
Hat der Gläubiger davon Kenntniß, daß und an wen der Beschlagnahmegegenstand 
vermiethet oder verpachtet ist, oder daß in denselben oder in dessen bewegliche Zugehör- 
ungen oder ausstehende Erträgnisse bereits andere Vollstreckungen erfolgt sind, so ist dies 
in dem Gesuche anzugeben. 
Art. 26. 
In den Landestheilen rechts des Rheins sind dem Gesuche um Beschlagnahme bei- 
zufügen: 
1) die vollstreckbare Urkunde, 
2) der Nachweis, daß dieselbe dem Schuldner zugestellt ist, 
3) ein beglaubigter Auszug aus dem Hypothekenbuche bezüglich des Beschlagnahme- 
gegenstandes und im Falle des Art. 21 Abs. 3 die öffentliche Urkunde, aus 
welcher sich der Eigenthumsübergang ergibt, oder 
4) wenn der Beschlagnahmegegenstand im Hypothekenbuche nicht eingetragen ist, 
eine hypothekenamtliche Bestätigung hierüber nebst einem richtig gestellten be- 
glaubigten Auszuge aus dem Grundsteuerkataster. 
Soweit mit dem Vollstreckungsgerichte das zuständige Hypothekenamt verbunden eist, 
vertritt eine Bezugnahme auf das Hypothekenbuch die Vorlage des Hypothekenbuchsauszugs 
oder der hypothekenamtlichen Bestätigung. 
Art. 27. 
In der Pfalz sind dem Gesuche um Beschlagnahme beizufügen: 
1) die vollstreckbare Urkunde, 
2) der Nachweis, daß dieselbe dem Schuldner zugestellt ist, 
3) ein richtig gestellter beglaubigter Auszug aus dem Grundsteuerkataster, woraus 
der Eigenthumserwerb des Schuldners oder Drittbesitzers und, soweit nöthig, 
ihrer Rechtsvorgänger ersichtlich ist, oder, wenn der Eigenthumserwerb noch 
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