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nicht im Kataster eingetragen ist, ein beglaubigter Auszug aus den Registrir-
ungsbüchern oder sonstige den Erwerb bescheinigende Schriftstücke,
ein beglaubigter Auszug aus dem Hypothekenbuche, welcher die gegen den
Schuldner oder Drittbesitzer und ihre Rechtsvorgänger bestehenden Einschreibungen
zu enthalten hat, oder, wenn dieser Auszug nicht sofort beigebracht werden
kann, eine Bestätigung des Hypothekenamts, daß um die Ertheilung dieses Aus-
zugs nachgesucht ist.
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Art. 28.
Im Falle des Art. 23 sind die Nachweise über die daselbst vorgeschriebene Zustellung
und Erklärung an den Drittbesitzer dem Gesuche um Beschlagnahme zugleich mit den nach
Art. 26 oder Art. 27 erforderlichen Schriftstücken beizufügen.
Beschlagnahme.
Art. 29.
Wird das Gesuch für begründet erachtet, so beschließt das Gericht die Beschlagnahme
zum Zwecke der Zwangsversteigerung und ernennt zugleich den Versteigerungsbeamten aus
den Notaren.
Bei der Bestimmung des Versteigerungsbeamten ist das Gericht an den Antrag des
Gläubigers nicht gebunden.
Art. 30.
Der Beschlagnahmebeschluß nebst den gemäß Art. 26 Ziff. 3 und 4 oder Art. 27
Ziff. 3 und 4 vorgelegten Urkunden ist vom Gerichte sofort an das Hypothekenamt mit
dem Ersuchen zu leiten, die Beschlagnahme im Hypothekenbuche einzutragen und einen
beglaubigten Hypothekenbuchsauszug mitzutheilen oder, wenn ein solcher dem Beschlagnahme-
gesuche beigefügt war, denselben zu ergänzen.
Im Falle des Art. 21 Abs. 3 ist auch die öffentliche Urkunde über den Eigen-
thumsübergang an das Hypothekenamt mit dem Ersuchen zu übermitteln, nach Maßgabe
dieser Urkunde den Eigenthumsübergang, soferne dessen Vormerkung nicht schon stattgefunden
hat, sowie die Beschlagnahme im Hypothekenbuche vorzumerken. Die Vormerkung der