Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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nicht im Kataster eingetragen ist, ein beglaubigter Auszug aus den Registrir- 
ungsbüchern oder sonstige den Erwerb bescheinigende Schriftstücke, 
ein beglaubigter Auszug aus dem Hypothekenbuche, welcher die gegen den 
Schuldner oder Drittbesitzer und ihre Rechtsvorgänger bestehenden Einschreibungen 
zu enthalten hat, oder, wenn dieser Auszug nicht sofort beigebracht werden 
kann, eine Bestätigung des Hypothekenamts, daß um die Ertheilung dieses Aus- 
zugs nachgesucht ist. 
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Art. 28. 
Im Falle des Art. 23 sind die Nachweise über die daselbst vorgeschriebene Zustellung 
und Erklärung an den Drittbesitzer dem Gesuche um Beschlagnahme zugleich mit den nach 
Art. 26 oder Art. 27 erforderlichen Schriftstücken beizufügen. 
Beschlagnahme. 
Art. 29. 
Wird das Gesuch für begründet erachtet, so beschließt das Gericht die Beschlagnahme 
zum Zwecke der Zwangsversteigerung und ernennt zugleich den Versteigerungsbeamten aus 
den Notaren. 
Bei der Bestimmung des Versteigerungsbeamten ist das Gericht an den Antrag des 
Gläubigers nicht gebunden. 
Art. 30. 
Der Beschlagnahmebeschluß nebst den gemäß Art. 26 Ziff. 3 und 4 oder Art. 27 
Ziff. 3 und 4 vorgelegten Urkunden ist vom Gerichte sofort an das Hypothekenamt mit 
dem Ersuchen zu leiten, die Beschlagnahme im Hypothekenbuche einzutragen und einen 
beglaubigten Hypothekenbuchsauszug mitzutheilen oder, wenn ein solcher dem Beschlagnahme- 
gesuche beigefügt war, denselben zu ergänzen. 
Im Falle des Art. 21 Abs. 3 ist auch die öffentliche Urkunde über den Eigen- 
thumsübergang an das Hypothekenamt mit dem Ersuchen zu übermitteln, nach Maßgabe 
dieser Urkunde den Eigenthumsübergang, soferne dessen Vormerkung nicht schon stattgefunden 
hat, sowie die Beschlagnahme im Hypothekenbuche vorzumerken. Die Vormerkung der
	        
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