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geschlagnahme hat dieselbe Wirkung, welche das gegenwärtige Gesetz dem Eintrage der
Beschlagnahme beilegt.
Art. 31.
Das Hypothekenamt hat dem Ersuchen um Eintragung der Beschlagnahme, soferne
sich nicht aus dem Hypothekenbuche Anstände ergeben, sofort zu entsprechen, den Vollzug
auf dem Beschlagnahmebeschlusse zu bestätigen und diesen an das Vollstreckungsgericht zurück-
zuleiten sowie den gefertigten oder ergänzten Hypothekenbuchsauszug und die übrigen mit-
getheilten Aktenstücke beizufügen oder nachzutragen.
Haften auf der beschlagnahmten Sache Ewiggelder, so hat das Hypothekenamt dem
Hypothekenbuchsauszuge unter Hinweis auf die in demselben enthaltene summarische Angabe
der Gesammtewiggeldbelastung aus dem Grundbuche ein nach der Zeitfolge des Eintrags
geordnetes Verzeichniß der Ewiggelder und der Ewiggeldgläubiger sowie der Fälligkeits-
termine der Gilten anzureihen.
Von allen im Laufe des Zwangsvollstreckungsverfahrens erfolgenden Einträgen und
Vormerkungen im Hypothekenbuche oder Grundbuche hat das Hypothekenamt dem Voll-
streckungsgerichte ohne Verzug Nachricht zu geben.
Art. 32.
Ergibt sich aus den Mittheilungen des Hypothekenamts ein Umstand, welcher, wenn
srüher bekannt, die Erlassung des Beschlagnahmebeschlusses zum Zwecke der Zwangsver-
steigerung gehindert hätte, so hat das Gericht entweder den Beschlagnahmebeschluß sofort
aufzuheben oder dem Gläubiger aufzugeben, innerhalb einer nach Ermessen zu bestimmenden
Frist darzuthun, daß das Hinderniß beseitigt ist, widrigenfalls der Beschlagnahmebeschluß
aufgehoben würde.
Erfolgt der Nachweis nicht innerhalb der Frist, so verfügt das Vollstreckungsgericht
die Aufhebung des Beschlagnahmebeschlusses von Amtswegen.
Auf die Pfalz finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung.
Art. 33.
Alle nach der Beschlagnahme von dem Schuldner oder im Falle des Art. 21 Abf. 3
32“