Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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von der im Hypothekenbuche noch als Besitzer eingetragenen Person oder von dem Dritt- 
besitzer hinsichtlich des Beschlagnahmegegenstandes abgeschlossenen Verträge oder sonst ge- 
troffenen Verfügungen sind, soferne sie die Gläubiger beeinträchtigen, nichtig. 
In den Landestheilen rechts des Rheins sind auch nach der Beschlagnahme Vormerk- 
ungen von Hypotheken für den Fall, daß die Zwangsversteigerung nicht durchgeführt 
werden sollte, noch zulässig. 
In der Pfalz können Privilegien und Hypotheken, welche zur Zeit der Beschlagnahme 
bereits bestanden haben, aber im Hypothekenbuche noch nicht eingeschrieben waren, noch bis 
zum Tage des Zuschlags, diesen Tag nicht mit eingerechnet, eingeschrieben werden. Ferner 
kann der Beschlagnahmegegenstand bis zu diesem Tage auch noch mit weiteren Hypotheken 
belastet werden. 
Art. 34. 
Nach erfolgter Eintragung im Hypothekenbuche ist Ausfertigung des Beschlagnahme- 
beschlusses mit der hypothekenamtlichen Bestätigung des Eintrags oder der Vormerkung der 
Beschlagnahme dem Antragsteller, dem Schuldner und dem etwaigen Drittbesitzer, den beiden 
letzteren unter abschriftlicher Mittheilung des Gesuchs um Beschlagnahme, zuzustellen. Im 
Falle des Art. 21 Abs. 3 ist demjenigen, auf welchen im Hypothekenbuche der Besitztitel 
noch lautet, oder welcher im Grundsteuerkataster noch als Eigenthümer vorgetragen ist, 
von der Vormerkung des Eigenthumsübergangs und der Beschlagnahme Kenntniß zu geben. 
Zugleich sind die Vollstreckungsakten dem ernannten Versteigerungsbeamten zum Vollzuge 
der Zwangsversteigerung zu übermitteln. 
Art. 35. 
Bei Uebermittelung der Vollstreckungsakten an den Versteigerungsbeamten sind Akten- 
stücke, welche für den Vollzug der Versteigerung entbehrlich und für etwaige weitere An- 
ordnungen des Gerichts erforderlich sind, nebst einem anzufertigenden Verzeichnisse der bei 
der Versteigerung Betheiligten und der beschlagnahmten Grundstücke zurückzubehalten. 
Später erfolgende Anordnungen oder einlaufende Aktenstücke hat das Gericht, soferne 
dieselben für den Vollzug der Versteigerung von Einfluß sind, dem Versteigerungsbeamten 
nachträglich mitzutheilen.
	        
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