Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

K 13. 215 
Art. 36. 
Die Versteigerung der Hauptsache erstreckt sich in der Regel auf die beweglichen Zu- 
gehörungen und die Früchte. 
Auf Antrag eines betheiligten Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht eine gesonderte 
Versteigerung von beweglichen Zugehörungen oder Früchten anordnen. 
In diesem Falle finden die Bestimmungen der §# 716—718, 725 und 726 der 
Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
Art. 37. 
Sind bewegliche Zugehörungen Gegenstand der Beschlagnahme, so ist auf Antrag eines 
Betheiligten ein Gerichtsvollzieher zu beauftragen, ein Verzeichniß derselben anzufertigen. 
Art. 38. 
Ergibt sich aus dem Gesuche um Beschlagnahme oder aus dem sonstigen Inhalte der 
Vollstreckungsakten, daß Beschlagnahmegegenstände vermiethet oder verpachtet sind, ohne daß 
die Miether oder Pächter bezeichnet sind, so hat das Gericht die zur Ermittelung derselben 
erforderlichen Erhebungen zu veranlassen. 
Art. 39. 
An die Miether oder Pächter von Beschlagnahmegegenständen ist unter Benachrichti- 
gung von der Beschlagnahme der Auftrag zu erlassen, die von jetzt an fällig werdenden 
Pacht= oder Miethgelder bei Meidung der Doppelzahlung an das Vollstreckungsgericht zu 
entrichten. 
Art. 40. 
Als bei der Zwangsversteigerung betheiligte Gläubiger sind zu betrachten: 
1) diejenigen, welche Beschlagnahme zum Zwecke der Zwangsversteigerung oder 
Zwangsverwaltung erwirkt haben, 
2) in den Landestheilen rechts des Rheins diejenigen, für welche auf dem beschlag- 
nahmten Gegenstande zur Zeit der Beschlagnahme eine Hypothek oder eine Dis- 
positionsbeschränkung eingetragen oder vorgemerkt war, sowie die Ewiggeldgläubiger, 
3) in der Pfalz diejenigen, welchen ein Privilegium oder eine Hypothek auf dem
	        
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