Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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beschlagnahmten Gegenstande zusteht, soferne der Anspruch im Hypothekenbuche 
eingeschrieben ist oder nachträglich eingeschrieben wird, 
4) diejenigen, welche in Ansehung des beschlagnahmten Gegenstandes, der beweglichen 
Zugehörungen oder der ausstehenden Erträgnisse bereits die Einleitung eines 
anderen Zwangsvollstreckungsverfahrens oder die Vollziehung eines Arrestes oder 
einer einstweiligen Verfügung erwirkt haben, 
5) diejenigen, welchen ein Vorkaufsrecht oder ein Recht auf Zurücknahme an dem 
beschlagnahmten Gegenstande (Resolutionsrecht) zusteht. 
Unter den bei der Zwangsversteigerung Betheiligten sind nicht nur die betheiligten 
Gläubiger, sondern auch der Schuldner und der Drittbesitzer zu verstehen. 
Art. 41. 
Derjenige, welcher ein Pfandrecht an dem Anspruche eines betheiligten Gläubigers 
erlangt hat, ist in gleicher Weise wie dieser Gläubiger als Betheiligter zu betrachten. 
Wird das Pfandrecht erst im Laufe des Verfahrens aktenmäßig bekannt, so muß der 
Pfandgläubiger das Verfahren in der Lage annehmen, in welcher sich dasselbe zur Zeit 
des Bekanntwerdens des Pfandrechts befindet. 
Weitere Beschlagnahme. 
Art. 42. 
Durch die von einem Gläubiger erwirkte Beschlagnahme zum Zwecke der Zwangs- 
versteigerung wird nicht ausgeschlossen, daß auf Grund einer vollstreckbaren Urkunde sowohl 
die bisherigen Beschlagnahmegläubiger wegen anderer fälliger Forderungen als auch weitere 
Gläubiger wegen fälliger Forderungen Beschlagnahme auf denselben Gegenstand erwirken. 
Auf das in solchem Falle zu stellende Gesuch finden die Bestimmungen der Art. 24, Art. 26 
Ziff. 1 und 2, Art. 27 Ziff. 1 und 2, Art. 28 entsprechende Anwendung. 
Art. 43. 
Wird das Gesuch für begründet erachtet, so beschließt das Gericht die weitere Beschlag- 
nahme zum Zwecke der Zwangsversteigerung und veranlaßt sofort die Eintragung dieses
	        
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