Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Abdruck.

Bekanntmachung.
Auf  Grund  der  Vorschriften  im  §.  9  Nr.  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzblatt  S.  52)
ist  der  Betrag  der  für  die  Naturalverpflegung  zu  gewährenden  Vergütung  für  das  Jahr
1879  dahin  festgestellt  worden,  daß  an  Vergütung  für  Mann  und  Tag  zu  gewähren  ist:

a)  für  die  volle  Tageskost

b)  für  die  Mittagskost

)  für  die  Abendkost

d)  für  die  Morgenkost
Berlin,  den  22.  Dezember  1878.

mit  Brot
80  Pfennige,
40  Pfennige,
25  Pfennige,
15  Pfennige,

ohne  Brot
65  Pfennige,
35  Pfennige,
20  Pfennige,
10  Pfennige,

Der  Keichskanzler.
In  Vertretung:

Eck.

 

Hosdienst-Nachricht.

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  mit  Allerhöchstem  Signate  d.  d.  Hohenschwangau
  den  9.  Januar  l.  Is.  allergnädigst
bewogen  gefunden,  den  bisherigen  k.  Lioréediener
  Leonhard  Huber  zum  k.  Schloßverwalter

  in  Berg  zu  ernennen.

 

Königliches  Hof-Collegiatstift  St.  Cajetan
  in  Aünchen.

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  mit  Allerhöchstem  Signate  d.  d.  Hohenschwangau
  den  9.  Januar  lfd.  Is.  allergnädigst
bewogen  gefunden,  unter  Genehmigung  der
von  dem  Priester  Merk  erklärten  Resignation
auf  seine  Stellung  als  Ehrenkanonikus  am
Collegiatstifte  St.  Cajetan,  den  Präfekt  an
der  Herzogspitalhofkirche,  Gottfried  Maier,
zum  Ehrenkanonikus  am  genannten  Stifte  zu
ernennen.