Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Gehört ein Grundstück keinem Gemeindebezirke an, so hat der Versteigerungsbeamte 
nach seinem Ermessen zu bestimmen, wo die Versteigerung statttzufinden hat. 
Art. 54. 
In Bezug auf Zeit und Ort der Versteigerung ist der Versteigerungsbeamte an die 
Anträge der Betheiligten nicht gebunden. 
Versteigerungsbedingungen. 
Art. 55. 
Als Bedingungen der Zwangsversteigerung gelten stillschweigend: 
1) daß der Ansteigerer, soweit er nicht selbst eine nach dem Ergebnisse der Voll- 
streckung gedeckte Forderung hat oder für eine derartige Forderung von dem 
Gläubiger als alleiniger Schuldner übernommen ist, den Kaufpreis binnen zwei 
Wochen nach dem Zuschlage gerichtlich zu hinterlegen und bis zur Hinterlegung 
von dem Tage des Zuschlags an mit fünf vom Hundert zu verzinsen hat, 
2) daß unter der Bedingung der Erfüllung der bei der Versteigerung übernommenen 
Verbindlichkeiten das Eigenthum der versteigerten Sache mit dem Zuschlage auf 
den Ansteigerer übergeht, mit den Rechten sowie mit den dinglichen Lasten, mit 
welchen der bisherige Eigenthümer dieselbe besessen hat, 
3) daß weder für den angegebenen Flächeninhalt noch für Freiheit von Grunddienst- 
barkeiten Gewährschaft geleistet wird, 
4) daß jeder Bieter für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten Sicherheit durch Er- 
legung von Baargeld oder kursfähigen Werthpapieren bis zu zwanzig vom Hundert 
seines Angebots oder durch Stellung eines zahlungsfähigen solidarischen Bürgen 
auf Verlangen eines Betheiligten zu leisten hat, soweit er nicht nach Ziff. 1 
von der Erlegung des Kaufpreises befreit ist, 
5) daß die Kosten des Versteigerungsprotokolls mit Inbegriff der die Versteigerung 
betreffenden Gebühren des Versteigerungsbeamten nach dem Verhältnisse der Zu- 
schlagspreise von dem Ansteigerer außer dem Kaufpreise und zwar sogleich bei 
der Versteigerung zu berichtigen sind.
	        
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