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Art. 56.
Ruhen auf dem der Versteigerung unterstellten Grundstücke Ewiggelder, so bleiben die-
selben auf dem ersteigerten Grundstücke liegen. Aus den liegen bleibenden Ewiggeldern hat
der Ansteigerer die grundbuchmäßigen Gilten vom Tage des Zuschlags an zu entrichten.
Soferne nicht sämmtliche Ewiggeldkapitalien und die in Art. 109 Ziff. 1a und b
bezeichneten Ewiggilten durch den Erlös gedeckt werden, darf der Zuschlag nicht ertheilt werden.
Die rückständigen sowie die bis zum Versteigerungstermine treffenden Beträge der
Ewiggilten und der in erster Reihe der Rangordnung zu befriedigenden Ansprüche (Art. 108
Ziff. 1) sind unter Angabe der Verfallzeiten spätestens drei Tage vor dem Versteigerungs-
termine zu den Vollstreckungsakten anzumelden, widrigenfalls derartige Beträge mit Aus-
nahme der vom jüngsten Verfalltermine vor der ersten Beschlagnahme an erlaufenen Ewig-
gilten keine Berücksichtigung finden, soweit der Erlös nicht zureicht. Der Versteigerungs-
beamte hat den Berechtigten die Versteigerungsbekanntmachung zustellen zu lassen und sie
hiebei auf die gesetzliche Folge der Unterlassung der Anmeldung ausdrücklich hinzuweisen.
Im Versteigerungstermine hat der Versteigerungsbeamte die Gesammtsumme bekannt
zu geben, welche die Ewiggeldkapitalien, die angemeldeten nach Art. 108 Ziff. 1 Art. 109
Ziff. 1a und b zu befriedigenden Ansprüche sowie die bis zum Versteigerungstermine er-
laufenen auf die Masse treffenden Kosten betragen. Die vom jüngsten Verfalltermine vor
der ersten Beschlagnahme an erlaufenen Ewiggilten kommen auch dann in Ansatz, wenn eine
Anmeldung nicht erfolgt ist. Vor dem Termine hat das Vollstreckungsgericht dem Versteiger-
ungsbeamten auf Ansuchen ein Verzeichniß der entstandenen Gerichtskosten mitzutheilen.
Die in Abs. 1—4 enthaltenen Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn von
Seite eines Ewiggeldgläubigers wegen einer Ewiggilt Beschlagnahme zum Zwecke der Zwangs-
versteigerung erwirkt worden ist.
Art. 57.
Ruht auf dem deschlagnahmten Grundstücke eine dingliche Last, gegenüber welcher
Hypptheken den Vorzug haben, so ist das Grundstück, wenn die Versteigerung desselben mit
der Last nicht einen diese Hypotheken unzweifelhaft deckenden Erlös ergeben hat, frei von
der Last zur Versteigerung zu bringen, ohne daß es hiezu eines Antrags der Hypothek=
gläubiger oder der Ankündigung in der Versteigerungsbekanntmachung bedarf.
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