Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Zustellung und Veröffentlichung der Versteigerungsbekanntmachung. 
Art. 62. 
Der Versteigerungsbeamte hat die Versteigerungsbekanntmachung spätestens einen Monat 
vor dem Versteigerungstermine dem Schuldner und dem etwaigen Drittbesitzer sowie den 
aus den Vollstreckungsakten ersichtlichen betheiligten Gläubigern (Art. 40) zustellen zu lassen. 
Betheiligten Gläubigern, welche erst nach Erlassung der Bekanntmachung zur akten- 
mäßigen Kenntniß gelangen, ist die Versteigerungsbekanntmachung nachträglich zuzustellen. 
Art. 63. 
Der Versteigerungsbeamte hat in Ansehung der Zustellungen, deren Besorgung ihm 
obliegt, die nämlichen Befugnisse, welche nach der Civilprozeßordnung dem Gerichte und dem 
Gerichtsschreiber zustehen. In den Fällen der §§# 182 und 183 der Ciwvilprozeßordnung 
ist um Erlassung derjenigen Ersuchschreiben, welche zur Bewirkung einer Zustellung erforder- 
lich sind, der Amtsrichter anzugehen. 
Art. 64. 
Der Versteigerungsbeamte hat cinen Auszug der Versteigerungsbekanntmachung spätestens 
einen Monat vor dem Termine " 4 
1) in der Gemeinde, in welcher das beschlagnahmte Grundstück belegen ist, in der 
Pfalz überdies in der Gemeinde des Wohnorts des Schuldners, falls derselbe in 
einer anderen Gemeinde der Pfalz wohnt, an dem hiefür üblichen Platze durch 
einen Gerichtsvollzieher anheften zu lassen, 
2) in demjenigen Blatte, welches für den Sitz des Vollstreckungsgerichts zur Ver- 
öffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen bestimmt ist, zu veröffentlichen. 
Der Versteigerungsbeamte kann auf Antrag eines Betheiligten noch eine andere oder 
wiederholte Veröffentlichung anordnen. Dem Antrage muß stattgegeben werden, wenn der 
Antragsteller die hiedurch entstehenden Kosten übernimmt und sogleich baar erlegt. 
Der Auszug der Versteiger gsb kanntmachung hat zu enthalten: 
1) die Erwähnung, daß die Versteigerung im Zwangswege durch den Notar als 
Versteigerungsbeamten erfolgt,
	        
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