Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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zur festgesetzten Zeit zunächst die Versteigerungsbekanntmachung, den Hypothekenbuchsauszug 
sowie die sonstigen die Beschreibung des Versteigerungsgegenstandes und die Versteigerungs- 
bedingungen betreffenden Urkunden zur Einsicht aufzulegen. Sodann hat derselbe den zur 
Versteigerung Erschienenen die Bedingungen, welche für die Versteigerung maßgebend sind, 
zu verlesen, die in Art. 92 enthaltenen Rechtsfolgen bekannt zu geben und hierauf zur 
Abgabe von Angeboten aufzufordern. 
Der Versteigerungsbeamte darf sich eines Ausrufers bedienen. 
Wird kein Angebot gelegt, so darf der Versteigerungstermin erst nach Ablauf einer 
halben Stunde von der festgesetzten Zeit an geschlossen werden und ist hierüber Urkunde 
zu den Vollstreckungsakten zu errichten. 
  
Art. 70. 
Wird im Versteigerungstermine kein Angebot gelegt, so kann von einem Gläubiger, 
welcher die Beschlagnahme zum Zwecke der Zwangsversteigerung erwirkt hat, die Anbe- 
raumung eines neuen Versteigerungstermins bei dem Versteigerungsbeamten beantragt werden. 
Zwischen dem Tage der Festsetzung der Versteigerung und dem neuen Versteigerungstermine 
dürfen nicht mehr als zwei Monate in Mitte liegen. « 
Für die Versteigerung gelten, vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 61, die früheren 
Bedingungen. 
Art. 71. 
Wird binnen drei Monaten nach dem Versteigerungstermine, in welchem ein Angebot 
nicht erfolgt ist, von keinem der Gläubiger, welche die Beschlagnahme zum Zwecke der 
Zwangsversteigerung erwirkt haben, ein Antrag auf Anberaumung eines neuen Versteiger- 
ungstermins gestellt, oder erfolgt in dem neuen Termine abermals kein Angebot, so sind 
die Beschlagnahmegesuche als zurückgenommen zu erachten und hat der Versteigerungsbeamte 
sofort die Vollstreckungsakten an das Vollstreckungsgericht abzugeben, welches die Löschung 
der Beschlagnahmeeinträge im Hypothekenbuche zu veranlassen hat. 
Die bezeichneten Gläubiger haben die durch das erfolglose Vollstreckungsverfahren und 
durch die Löschung der Beschlagnahmeeinträge veranlaßten Kosten nach Verhältniß ihrer 
zum Zwecke der Vollstreckung geltend gemachten Forderungen zu tragen.
	        
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