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zur festgesetzten Zeit zunächst die Versteigerungsbekanntmachung, den Hypothekenbuchsauszug
sowie die sonstigen die Beschreibung des Versteigerungsgegenstandes und die Versteigerungs-
bedingungen betreffenden Urkunden zur Einsicht aufzulegen. Sodann hat derselbe den zur
Versteigerung Erschienenen die Bedingungen, welche für die Versteigerung maßgebend sind,
zu verlesen, die in Art. 92 enthaltenen Rechtsfolgen bekannt zu geben und hierauf zur
Abgabe von Angeboten aufzufordern.
Der Versteigerungsbeamte darf sich eines Ausrufers bedienen.
Wird kein Angebot gelegt, so darf der Versteigerungstermin erst nach Ablauf einer
halben Stunde von der festgesetzten Zeit an geschlossen werden und ist hierüber Urkunde
zu den Vollstreckungsakten zu errichten.
Art. 70.
Wird im Versteigerungstermine kein Angebot gelegt, so kann von einem Gläubiger,
welcher die Beschlagnahme zum Zwecke der Zwangsversteigerung erwirkt hat, die Anbe-
raumung eines neuen Versteigerungstermins bei dem Versteigerungsbeamten beantragt werden.
Zwischen dem Tage der Festsetzung der Versteigerung und dem neuen Versteigerungstermine
dürfen nicht mehr als zwei Monate in Mitte liegen. «
Für die Versteigerung gelten, vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 61, die früheren
Bedingungen.
Art. 71.
Wird binnen drei Monaten nach dem Versteigerungstermine, in welchem ein Angebot
nicht erfolgt ist, von keinem der Gläubiger, welche die Beschlagnahme zum Zwecke der
Zwangsversteigerung erwirkt haben, ein Antrag auf Anberaumung eines neuen Versteiger-
ungstermins gestellt, oder erfolgt in dem neuen Termine abermals kein Angebot, so sind
die Beschlagnahmegesuche als zurückgenommen zu erachten und hat der Versteigerungsbeamte
sofort die Vollstreckungsakten an das Vollstreckungsgericht abzugeben, welches die Löschung
der Beschlagnahmeeinträge im Hypothekenbuche zu veranlassen hat.
Die bezeichneten Gläubiger haben die durch das erfolglose Vollstreckungsverfahren und
durch die Löschung der Beschlagnahmeeinträge veranlaßten Kosten nach Verhältniß ihrer
zum Zwecke der Vollstreckung geltend gemachten Forderungen zu tragen.