K 13. 227
Art. 72.
Die Bestimmungen in den Art. 70 und 71 finden, wenn mehrere Grundstücke ein-
zeln zur Versteigerung gebracht werden, in Ansehung derjenigen Grundstücke Anwendung,
bezüglich welcher kein Angebot gelegt wird.
Die Kosten sind in diesem Falle von den Beschlagnahmegläubigern nur insoweit zu
tragen, als sie nicht durch den Erlös für die versteigerten Grundstücke gedeckt werden.
Art. 73.
Der Schuldner, der Versteigerungsbeamte und die von demselben bei der Versteigerung
verwendeten Gehülfen und Ausrufer dürfen weder persönlich noch durch Andere bieten.
Der Drittbesitzer ist als solcher nicht unfähig, Ansteigerer zu werden.
Art. 74.
Ein Angebot ist zurückzuweisen, wenn der Bieter unfähig zu bieten ist oder auf
Verlangen eines Betheiligten die erforderliche Sicherheit nicht leistet.
Sicherheitsleistung kann nur bis zum Zuschlage verlangt werden.
Bei Meinungsverschiedenheit der Betheiligten entscheidet der Versteigerungsbeamte über
die Angemessenheit der angebotenen Sicherheit.
Art. 76.
Ein Bieter ist an sein Gebot nicht mehr gebunden, wenn ein Mehrgebot erfolgt und
dasselbe bis zum Zuschlage nicht zurückgewiesen worden ist.
Art. 76.
Der Zuschlag wird an den Meistbietenden durch den Versteigerungsbeamten nach drei-
maligem Aufrufe ertheilt.
Der Zuschlag darf erst eine Minute nach dem letzten Aufrufe erfolgen, jedoch keines-
falls vor Ablauf einer halben Stunde von der für den Versteigerungstermin festgesetzten
Zeit an gerechnet.
Der Meistbietende hat auf erhaltenen Zuschlag das Protokoll sofort zu unterzeichnen.
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