Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

.K 13. 229 
8) den Befehl an den Schuldner oder Drittbesitzer, dem Ansteigerer den Besitz des 
zugeschlagenen Gegenstandes bei Vermeidung der Zwangsausweisung zu räumen. 
Im Uebrigen sind die Vorschriften maßgebend, welche für die über Versteigerungen 
aufzunehmenden Notariatsurkunden gelten. 
Art. 79. 
Von dem im Versteigerungsprotokolle enthaltenen Räumungsbefehle (Art. 78 Ziff. 8) 
kann vollstreckbare Ausfertigung ertheilt werden, wenn innerhalb zwei Wochen nach dem 
Zuschlage die Aufhebung desselben von keinem Betheiligten beantragt oder der Antrag ab- 
gewiesen worden ist. 
Art. 80. 
Das Versteigerungsprotokoll ist nach Abschluß der Versteigerung sammt Beilagen mit 
den Vollstreckungsakten von dem Versteigerungsbeamten an das Vollstreckungsgericht abzugeben. 
Der Gerichtsschreiber hat hievon den Betheiligten auf Verlangen Ausfertigungen oder 
Auszüge zu ertheilen. 
Art. 81. 
Mit Ertheilung des Zuschlags ist das Zwangsversteigerungsverfahren als beendet zu 
betrachten. 
Aufhebung des Zuschlags. 
Art. 82. 
Aus Gründen, welche das bei der Zwangsversteigerung (Art. 7) zu beobachtende Ver- 
fahren betreffen, kann die Aufhebung des Zuschlags bei dem Vollstreckungsgerichte inner- 
halb zwei Wochen nach dem Zuschlage beantragt werden: 
1.) wenn einem Betheiligten (Art. 40, 41, 56) die Versteigerungsbekanntmachung 
(Art. 62) nicht gehörig oder nicht rechtzeitig zugestellt oder der Inhalt derselben 
in einem für den Betheiligten wesentlichen Punkte nicht richtig angegeben 
mworden ist, 
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