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2) wenn dem Schuldner oder Drittbesitzer der Beschluß einer in der Versteigerungs-
bekanntmachung nicht angeführten Beschlagnahme nicht gehörig zugestellt worden
ist und lediglich in Folge dieser Beschlagnahme die Versteigerung stattgefunden hat,
3) wenn eine der in Art. 64 vorgeschriebenen Arten der Veröffentlichung nicht
stattgefunden hat,
4) wenn in einer nach Art. 64 vorgeschriebenen Veröffentlichung Gegenstand, Ort
oder Zeit der Versteigerung nicht richtig bezeichnet war und eine den Umständen
entsprechende Berichtigung nicht erfolgt ist,
5) wenn die gesetzliche Frist zwischen dem Tage, an welchem die erste Einrückung
in dem zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen bestimmten Blatte
(Art. 64) erfolgte, und dem Versteigerungstermine nicht eingehalten worden ist,
6) wenn die Bestimmungen der Art. 57, 59, 68 Abs. 4 nicht beobachtet worden
sind, oder wenn der Versteigerungsbekanntmachung, der richterlichen Entscheidung
oder der Uebereinkunft der Betheiligten (Art. 61) zuwider eine wesentliche Be-
dingung bei der Versteigerung zugelassen oder nicht berücksichtigt worden ist,
7) wenn den Bestimmungen der Art. 49, 51 zuwider eine Versteigerungsart nicht
zugelassen worden ist,
8) wenn den Bestimmungen des Art. 51 Abs. 3 oder des Art. 56 zuwider der
Zuschlag ertheilt worden ist,
9) wenn ein Betheiligter unberechtigt als Bieter zurückgewiesen oder wenn der Zu-
schlag dem Meistbietenden, dessen Meistgebot hätte berücksichtigt werden müssen,
nicht ertheilt worden ist,
10) wenn ein vor dem Zuschlage gestellter begründeter Antrag auf Einstellung der
Zwangsvollstreckung oder ein Einstellungsbeschluß des Vollstreckungsgerichts nicht
berücksichtigt worden ist,
11) wenn vor dem Zuschlage der dreimalige Aufruf des Meistgebots nicht stattge-
funden hat oder die in Art. 76 Abs. 2 vorgeschriebenen Zeitbestimmungen nicht
eingehalten worden sind,
12) wenn in dem Versteigerungsprotokolle die nach Art. 78 Ziff. 7 erforderliche
Unterzeichnung nicht enthalten ist.