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Eine unrichtige Bezeichnung in Beziehung auf Personen, Gegenstand oder Ort
(Ziff. 1 und 4) ist nur dann zu beachten, wenn durch die unrichtige Bezeichnung die
Identität zweifelhaft ist, eine nicht rechtzeitige Zustellung der Versteigerungsbek
(Ziff. 1) nur dann, wenn der Betheiligte glaubhaft machen kann, daß er hiedurch an der
Wahrung seiner Rechte gehindert war.
Der Zuschlag kann nicht aufgehoben werden, wenn der Betheiligte nicht wenigstens
eine Woche vor der Versteigerung, obwohl er den Anfechtungsgrund früher hätte geltend
machen können, Abhülfe bei dem Vollstreckungsgerichte beantragt hat.
Art. 83.
Innerhalb der in Art. 82 Abs. 1 bestimmten Frist kann die Aufhebung des Zuschlags
auch dann beantragt werden, wenn ein Betheiligter durch Naturereignisse oder andere unab-
wendbare Zufälle verhindert war, von einer ihm gemäß Art. 51, 56, 59, 60, 68 Abk. 4
zustehenden Befugniß Gebrauch zu machen oder im Versteigerungstermine als Bieter aufzutreten.
Die Bestimmung des Art. 82 Abs. 3 findet auch hier Anwendung.
Art. 84.
Die Aufhebung des Zuschlags zu beantragen sind befugt: betheiligte Gläubiger, deren
Rechte durch den Zuschlag beeinträchtigt werden, sowie der Schuldner oder der Drittbesitzer.
Der Antragsteller kann Gründe nicht geltend machen, welche nur die Rechte anderer
Betheiligter betreffen.
Art. 85.
Die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist dem Antragsteller, wenn aber die Auf-
hebung des Zuschlags beschlossen wird, auch den übrigen Betheiligten und dem Ansteigerer
zuzustellen.
Wird die Aufhebung des Zuschlags beschlossen, so ist in dem Beschlusse zugleich hin-
sictlich des die Aufhebung begründenden Mangels anzuordnen, in welcher Weise in einer
wiederholten Versteigerung zu verfahren sei.
Das Gericht kann für den Vollzug der wiederholten Versteigerung einen anderen Notar
als Versteigerungsbeamten ernennen.