Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Die Bestimmungen des §# 97 der Civilprozeßordnung finden auf den Versteigerungs- 
beamten entsprechende Anwendung. 
Art. 86. 
Zwischen dem Tage der Festsetzung der neuen Versteigerung und dem Versteigerungs- 
termine dürfen nicht mehr als zwei Monate in Mitte liegen. 
Die Zustellung und Veröffentlichung der Versteigerungsbekanntmachung (Art. 62, 64) 
hat spätestens einen Monat vor dem Versteigerungstermine zu geschehen. 
  
Wiederversteigerung. 
Art. 87. 
Bis zum Abschlusse des Vertheilungsplans kann jeder betheiligte Gläubiger, welchem 
der erzielte Versteigerungserlös voraussichtlich ganz oder theilweise zur Befriedigung dienen 
würde, in dem Falle, wenn der Ansteigerer seinen Verbindlichkeiten nicht nachgekommen ist, 
die Wiederversteigerung des zugeschlagenen Gegenstandes bei dem Vollstreckungsgerichte bean- 
tragen. 
Findet ein Vertheilungsverfahren nicht statt, so ist der Antrag auf Wiederversteigerung 
so lange zulässig, bis die Voraussetzungen zur Löschung der Beschlagnahme (Art. 94—906) 
gegeben sind. · 
Art. 88. 
Wird der Antrag auf Wiederversteigerung für begründet erachtet, so beschließt das 
Gericht die Wiederversteigerung. 
Vor der Entscheidung ist der Ansteigerer zu hören. 
Der Beschluß ist den Betheiligten und dem Ansteigerer zuzustellen. 
Zugleich sind die Vollstreckungsakten dem Versteigerungsbeamten zum Vollzuge der 
Wiederversteigerung zu übermitteln. 
Art. 89. 
Die Wiederversteigerung erfolgt als neue Zwangsversteigerung unter entsprechender 
Anwendung der hiefür geltenden Vorschriften, soweit nicht in den folgenden Artikeln etwas 
Anderes bestimmt ist.
	        
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