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Art. 89.
1 Bei anderen als den im Art. 88 bezeichneten Pflegschaften oder Beistandschaften sind
von dem Werte des Vermögens, auf das sich die Pflegschaft oder Beistandschaft bezieht,
die in, den Art. 82, 83 bestimmten Gebühren zu erheben, die Gebühr des Art. 83 bei
einer Beistandschaft jedoch nur insoweit, als dem Beistande die Vermögensverwaltung über-
tragen ist. Bezieht sich eine Pflegschaft oder Beistandschaft der im Satz 1 bezeichneten
Art ausschließlich auf nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten, so ist die Wertssumme, die
der Gebührenberechnung zu Grunde zu legen ist, in entsprechender Anwendung des § 10
des Reichs-Gerichtskostengesetzes festzusetzen.
II Die Vorschriften der Art. 84 bis 86 finden entsprechende Anwendung. Wird eine
Pflegschaft oder eine Beistandschaft der im Abs. I bezeichneten Art in eine Vormundschaft
übergeleitet, so gelten die Pflegschaft oder die Beistandschaft und die Vormundschaft als
eine Vormundschaft.
III Die Gebühren des Abs. I werden nicht erhoben, wenn das Vermögen des einzelnen
Pfleglings oder Kindes weniger als 1000 Mark beträgt.
Art. 90.
1 Für die Ersetzung der elterlichen Einwilligung zur Eingehung der Ehe oder der Ein-
willigung der Mutter zur Ehelichkeitserklärung, für Entscheidungen über den Unterhalt
eines Kindes nach § 1612 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, für die Ubertragung der elterlichen
Gewalt an die Mutter (§ 1685 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), für die Ersetzung
der Zustimmung anteilsberechtigter Abkömmlinge zu Rechtsgeschäften des überlebenden Ehe-
gatten im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft, für Entscheidungen, welche die perfön-
lichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zu einander oder das eheliche Güterrecht betreffen,
und für sonstige Verfügungen des Vormundschaftsgerichts, die sich nicht auf Mündel,
Pflegebefohlene oder unter elterlicher Gewalt stehende Kinder beziehen, wird eine Gebühr
von 2 bis 200 Mark erhoben.
II Die gleiche Gebühr wird für die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts im Falle der
Verheiratung des Vaters oder der Mutter sowie für die nach den §§ 1635 bis 1637,
nach § 1639 Abs. 1, nach den §§ 1653, 1666 bis 1668, 1670 oder nach § 1760
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffenden Anordnungen von dem Vater oder der
Mutter erhoben, sofern nicht die Gebühr nach Art. 82 oder nach Art. 89 erhoben wird.
III Die Gebühren des Abs. I, II kommen nicht zur Erhebung, wenn das Vermögen des
Gebührenpflichtigen weniger als 1000 Mark beträgt.