Art. 112.
Leisten bei bedingten Forderungen diejenigen, welche den Forderungsbetrag zu beziehen
haben, die erforderliche Sicherheit nicht, so wird derselbe, falls die Betheiligten und der
Ansteigerer einwilligen, dem letzteren gegen fortlaufende Verzinsung belassen, falls aber eine
solche Uebereinkunft nicht zu Stande kommt, nach dem Antrage der Betheiligten und, wenn
sie sich nicht vereinigen, nach Bestimmung des Vollstreckungsgerichts auf ihre Gefahr ver-
zinslich angelegt. Die Zinsen hat der Gläubiger zu empfangen, welcher den Forderungs-
betrag gegen Sicherheitsleistung zu beziehen berechtigt wäre.
Art. 113.
Hat ein Gläubiger für eine betagte unverzinsliche Forderung Anspruch auf Befriedigung
aus dem Versteigerungserlöse, so ist hiefür ein Betrag auszuwerfen, welcher mit Hinzu-
rechnung der gesetzlichen Zinsen aus demselben für die Zeit von der Auszahlung bis zur
Fälligkeit dem vollen Betrage der Forderung gleichkommt.
Ist der Zeitpunkt der Fälligkeit einer solchen Forderung unbestimmt, so ist sie in
einem durch Schätzung festzustellenden Betrage in Ansatz zu bringen.
Art. 114.
Für begründete aber der Summe nach nicht feststehende Forderungen ist ein Betrag
in genügender Höhe in dem der Forderung zustehenden Nange auszuwerfen und nach Maß-
gabe der Bestimmungen des Art. 112 dem Ansteigerer zu belassen oder anderweitig anzulegen.
Innerhalb einer von dem Vollstreckungsgerichte zu bestimmenden Frist, welche nicht
weniger als einen Monat betragen darf, hat der Gläubiger dem Vollstreckungsgerichte nach-
zuweisen, daß er die Feststellungsklage erhoben habe, widrigenfalls zur Ausführung des
Vertheilungsplans ohne Rücksicht auf seine Forderung geschritten wird. Durch die Ver-
säumung der Frist und durch die Ausführung des Vertheilungsplans wird die Befugniß des
Gläubigers, ein besseres Recht gegen die Gläubiger, welche einen Geldbetrag nach dem ohne
Rücksicht auf seine Forderung ausgeführten Plane erhalten haben, im Wege der Klage
gellend zu machen, nicht ausgeschlossen.
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