Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

Art. 112. 
Leisten bei bedingten Forderungen diejenigen, welche den Forderungsbetrag zu beziehen 
haben, die erforderliche Sicherheit nicht, so wird derselbe, falls die Betheiligten und der 
Ansteigerer einwilligen, dem letzteren gegen fortlaufende Verzinsung belassen, falls aber eine 
solche Uebereinkunft nicht zu Stande kommt, nach dem Antrage der Betheiligten und, wenn 
sie sich nicht vereinigen, nach Bestimmung des Vollstreckungsgerichts auf ihre Gefahr ver- 
zinslich angelegt. Die Zinsen hat der Gläubiger zu empfangen, welcher den Forderungs- 
betrag gegen Sicherheitsleistung zu beziehen berechtigt wäre. 
Art. 113. 
Hat ein Gläubiger für eine betagte unverzinsliche Forderung Anspruch auf Befriedigung 
aus dem Versteigerungserlöse, so ist hiefür ein Betrag auszuwerfen, welcher mit Hinzu- 
rechnung der gesetzlichen Zinsen aus demselben für die Zeit von der Auszahlung bis zur 
Fälligkeit dem vollen Betrage der Forderung gleichkommt. 
Ist der Zeitpunkt der Fälligkeit einer solchen Forderung unbestimmt, so ist sie in 
einem durch Schätzung festzustellenden Betrage in Ansatz zu bringen. 
Art. 114. 
Für begründete aber der Summe nach nicht feststehende Forderungen ist ein Betrag 
in genügender Höhe in dem der Forderung zustehenden Nange auszuwerfen und nach Maß- 
gabe der Bestimmungen des Art. 112 dem Ansteigerer zu belassen oder anderweitig anzulegen. 
Innerhalb einer von dem Vollstreckungsgerichte zu bestimmenden Frist, welche nicht 
weniger als einen Monat betragen darf, hat der Gläubiger dem Vollstreckungsgerichte nach- 
zuweisen, daß er die Feststellungsklage erhoben habe, widrigenfalls zur Ausführung des 
Vertheilungsplans ohne Rücksicht auf seine Forderung geschritten wird. Durch die Ver- 
säumung der Frist und durch die Ausführung des Vertheilungsplans wird die Befugniß des 
Gläubigers, ein besseres Recht gegen die Gläubiger, welche einen Geldbetrag nach dem ohne 
Rücksicht auf seine Forderung ausgeführten Plane erhalten haben, im Wege der Klage 
gellend zu machen, nicht ausgeschlossen. 
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