Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

244 
Art. 115. 
Sind Leibrenten, Pfründereichnisse oder sonstige mit dem Eintritte eines unbestimmten 
Zeitpunktes erlöschende Forderungen von dem Ansteigerer nicht übernommen, so ist ein 
Kapital hiefür in genügender Höhe in dem der Forderung zustehenden Range auszuwerfen, 
um aus dessen Zinsen die fällig gewordenen Leistungen zu entrichten. Das Kapital wird 
in entsprechender Anwendung der Bestimmungen in Art. 112 bei dem Ansteigerer oder 
anderweitig angelegt und fällt nach Erlöschen der Forderung denjenigen Gläubigern zu, welche 
es erhalten haben würden, wenn die Forderung nicht bestanden hätte. Sie werden im 
Vertheilungsplane im Voraus darauf angewiesen. 
Genügen zur Deckung der fällig gewordenen Leistungen die Zinsen des bezeichneten 
Kapitals in Folge der Minderung des Zinsfußes, oder weil dasselbe bei Unzulänglichkeit 
der Masse in unzureichendem Betrage ausgeworfen war, nicht, so erhält der Gläubiger das, 
was die Zinsen weniger betragen, aus dem Kapitale 
Art. 116. 
Können sich in den Fällen der Art. 111—115 die Betheiligten über die näheren 
Bestimmungen der Sicherheitsleistung oder der Kapitalsanlage nicht vereinigen, so ordnet 
das Vollstreckungsgericht das Erforderliche an. 
Verfahren im Vertheilungstermine. 
Art. 117. 
In dem Vertheilungstermine wird zuvörderst festgestellt, was der Ansteigerer an Kauf- 
geldern und Zinsen zu leisten hat, und wie viel die zu vertheilende Masse nach Abzug der 
ihr zur Last fallenden Kosten des Verfahrens beträgt. 
Hienächst werden die in dem Vertheilungsplane eingestellten Ansprüche nach der Reihen- 
folge des Plans der Erörterung unterstellt. 
Wird ein Widerspruch gegen den Vertheilungsplan nicht erhoben, so ist dieser sofort 
abzuschließen und zur Ausführung zu bringen. 
Erfolgt ein Widerspruch, so hat sich jeder bei dem Widerspruche Betheiligte zu erklären. 
Wird der Widerspruch als begründet anerkannt, oder kommt eine Einigung zu Stande, so 
ist der Plan sofort demgemäß zu berichtigen und abzuschließen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.