Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

K 13. 245 
Wenn ein Widerspruch sich nicht erledigt, so ist dies unter Angabe desjenigen, welcher 
den Widerspruch erhoben hat, und der Betheiligten, welche denselben als begründet nicht 
anerkannt haben, im Vertheilungsplane vorzumerken. Die Ausführung des Plans findet 
in diesem Falle insoweit statt, als dies unbeschadet der zu gewärtigenden Entscheidung über 
die streitig gebliebenen Ansprüche geschehen kann. 
Der widersprechende Betheiligte muß ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist 
von einem Monate, welche mit dem Terminstage beginnt, dem Vollstreckungsgerichte nach- 
weisen, daß er gegen die bei dem Widerspruche Betheiligten Klage erhoben habe. Der 
Abschluß und die weitere Ausführung des Plans erfolgt erst, nachdem die Streitigkeiten 
rehtskräftig entschieden sind und der Plan demgemäß berichtigt oder die Frist zur Erhebung 
der Klagen fruchtlos verstrichen ist. 
Die Befugniß des Betheiligten, welcher dem Plane widersprochen hat, ein besseres 
Necht gegen die Gläubiger, welche einen Geldbetrag nach dem Plane erhalten haben, im 
Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch den 
Abschluß und die Ausführung des Plans nicht ausgeschlossen. 
Art. 118. 
Ist ein in dem Vertheilungstermine nicht erschienener Gläubiger bei dem Widerspruche 
einer Forderung, welchen ein anderer Gläubiger, der Schuldner oder Drittbesitzer erhoben 
hat, betheiligt, so wird angenommen, daß er diesen Widerspruch als begründet nicht anerkenne. 
Art. 119. 
Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, daß einem Gläubiger, gegen 
dessen Ansprüche Widerspruch erhoben worden ist, der ihm nach dem Vertheilungsplane 
gebührende Betrag gegen Sicherheitsleistung ausbezahlt werde. 
Abschluß des Vertheilungsplans. 
Art. 120. 
Bei dem Abschlusse des Vertheilungsplans werden die bisher nur anschlagsweise ein- 
gestellten Kosten sowie die Zinsbeträge unter Berechnung derselben bis zum Auszahlungs- 
tage oder bis zum Fälligwerden der zuzuweisenden Kausschillingsgelder festgesetzt. 
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