K 13. 245
Wenn ein Widerspruch sich nicht erledigt, so ist dies unter Angabe desjenigen, welcher
den Widerspruch erhoben hat, und der Betheiligten, welche denselben als begründet nicht
anerkannt haben, im Vertheilungsplane vorzumerken. Die Ausführung des Plans findet
in diesem Falle insoweit statt, als dies unbeschadet der zu gewärtigenden Entscheidung über
die streitig gebliebenen Ansprüche geschehen kann.
Der widersprechende Betheiligte muß ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist
von einem Monate, welche mit dem Terminstage beginnt, dem Vollstreckungsgerichte nach-
weisen, daß er gegen die bei dem Widerspruche Betheiligten Klage erhoben habe. Der
Abschluß und die weitere Ausführung des Plans erfolgt erst, nachdem die Streitigkeiten
rehtskräftig entschieden sind und der Plan demgemäß berichtigt oder die Frist zur Erhebung
der Klagen fruchtlos verstrichen ist.
Die Befugniß des Betheiligten, welcher dem Plane widersprochen hat, ein besseres
Necht gegen die Gläubiger, welche einen Geldbetrag nach dem Plane erhalten haben, im
Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch den
Abschluß und die Ausführung des Plans nicht ausgeschlossen.
Art. 118.
Ist ein in dem Vertheilungstermine nicht erschienener Gläubiger bei dem Widerspruche
einer Forderung, welchen ein anderer Gläubiger, der Schuldner oder Drittbesitzer erhoben
hat, betheiligt, so wird angenommen, daß er diesen Widerspruch als begründet nicht anerkenne.
Art. 119.
Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, daß einem Gläubiger, gegen
dessen Ansprüche Widerspruch erhoben worden ist, der ihm nach dem Vertheilungsplane
gebührende Betrag gegen Sicherheitsleistung ausbezahlt werde.
Abschluß des Vertheilungsplans.
Art. 120.
Bei dem Abschlusse des Vertheilungsplans werden die bisher nur anschlagsweise ein-
gestellten Kosten sowie die Zinsbeträge unter Berechnung derselben bis zum Auszahlungs-
tage oder bis zum Fälligwerden der zuzuweisenden Kausschillingsgelder festgesetzt.
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